Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg
Ab heute, 01.07.2015, gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c ZPO.
Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt nun 1.073,88 EUR (bisher: 1.045,04 EUR). Bei Vorliegen gesetzlicher Unterhaltspflichten erhöht sich der Betrag entsprechend. Die neuen Grenzen müssen auch beim Schutz des Einkommens auf dem P-Konto berücksichtigt werden.
Gem. § 850c Abs. 2c ZPO erfolgt die nächste Änderung der Pfändungsfreigrenzen frühestens zum 01.07.2017.
Downloads
- Pfändungstabelle ab 01.07.2015 (Pdf)
- Musterbescheinigung zum P-Konto (Excel – xlt)
- Mustervorlage für Bescheinigungen mit Vergleichsberechnung (*.xltx;)
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