Sanktionen bei Hartz-IV-Empfängern— LSG Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2012, Az. L 3 AS 159/12
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist ein „wichtiger Grund“ für eine Arbeitsaufgabe, der die Sanktion ausschließt, nicht an den strengen Maßstäben zu messen, die im Sperrzeitenrecht der Arbeitslosenversicherung gelten, weil anders als dort die Leistung steuerfinanziert sei und nicht durch die Gemeinschaft der Arbeitnehmer aufgebracht werde.