Kein Elterngeld für inhaftierte Mutter— LSG Baden-Württemberg vom 17. Januar 2012, Az. L 11 EG 2761/10 (PM)
Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass inhaftierte Mütter keinen Anspruch auf Elterngeld während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe haben.
Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass inhaftierte Mütter keinen Anspruch auf Elterngeld während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe haben.
Das BSG hat entschieden, dass ein Jobcenter nicht ohne Weiteres Sozialgeheimnisse über Hartz-IV-Empfänger offenbaren darf.
Das BSG hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes für einen Schwerbehinderten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe als Hilfsmittel zu übernehmen sind.