Nicht erfolgte Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch den Mieter ist kein Kündigungsgrund – BGH vom 14. Juli 2010, VIII ZR 267/09 (PM)
Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch den Mieter kein Kündigungsgrund.