|
ZKA-Empfehlung zum Guthabenkonto ist nicht rechtsverbindlich
OLG Bremen 2 U 67/05
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen stellte in
einer am 22.12.05 verkündeten Entscheidung fest, dass sich aus der
Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zur Einrichtung von
"Guthabenkonten für jedermann" kein einklagbarer Rechtsanspruch
ableiten lässt. Die Sparkasse Bremen hatte einem Verbraucher, gegen den
das Insolvenzverfahren lieft, die Eröffnung eines Guthabenkontos
verweigert. Das Landgericht Bremen hatte diesem Fall in der
ZKA-Empfehlung und der Selbstverpflichtung der Kreditinstitute ein
abstraktes Schuldanerkenntnis zugunsten Dritter gesehen und daraus den
Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines solchen Guthabenkontos
abgeleitet. Gegen diese Entscheidung hatte die Sparkasse Berufung
eingelegt.
Das OLG Bremen sah dagegen in der ZKA-Empfehlung keine
rechtsverbindliche Grundlage, sondern nur als eine unverbindliche
"Bitte" an die Kreditinstitute zu verstehen.
Wieder einmal zeigt sich, dass der Gesetzgeber für eine
gesetzliche Regelung sorgen muss. Seit Jahren unterstützen
Schuldnerberatungsstellen und Verbraucherzentralen Bürger bei Problemen
mit der Einrichtung von Guthabenkonten. Diese stehen immer wieder vor
der Situation, dass kein Kreditinstitut zur Einrichtung eines solchen
Kontos bereit ist. Dabei sind das keine Einzelfälle. Gerade für ALG II
Empfänger ist dies besonders problematisch, da das Fehlen einer
Kontoverbindung ein absolutes Vermittlungshemmnis darstellt.
Es wird noch einmal deutlich, "dass die ZKA-Empfehlung das Papier nicht
wert ist, auf dem sie geschrieben steht", so Martina Steinmann vom
Förderverein Schuldnerberatung in Bremen, jetzt sei der Gesetzgeber
gefordert endlich eine rechtsverbindliche Regelung zu schaffen, wie sie
im Übrigen in anderen europäischen Staaten längst vorzufinden ist.
Das Urteil können Sie hier herunterladen.
26.12.2005
|