Eine wohl jeder Schuldnerberatungsstelle bekannte Situation: Ein Girokonto auf Guthabenbasis wird von dem kontoführenden Kreditinstitut nach Eingang einer Pfändung gekündigt. Auch ein Gerichtsbeschluss, der die Pfändung für den unpfändbaren Teil der Einkünfte aufhob und ein Nachweis, dass auf dem Girokonto nur unpfändbare Beträge eingehen, bewegten die betreffende Sparkasse nicht dazu, dem überschuldeten Klienten sein Girokonto zu erhalten.
Auf dem gekündigten Konto sind außer einer Altersrente in der Größenordnung von 400 Euro und Einkünften aus einer so genannten "geringfügigen Beschäftigung" keine Eingänge zu verzeichnen.
In ähnlichen Fällen wurden Kolleginnen darauf hingewiesen, die Kündigung ließe sich nur vermeiden, wenn entweder die Forderung des pfändenden Gläubigers sofort bezahlt oder innerhalb weniger Wochen ein Insolvenzverfahren eingeleitet werde.
Dass die zu einer Kontopfändung führende Forderung in der Regel nicht bezahlt werden kann und es auch eine ganze Reihe von Fällen gibt, in denen die schnelle Einleitung eines Insolvenzverfahrens weder sinnvoll noch möglich ist, ist bekannt.
Ergebnis in solchen Fällen: Der Klient sucht mit Unterstützung der Schuldnerberatungsstelle ein anderes Kreditinstitut und hofft, dass nicht erneut ein Gläubiger Informationen über das neue Konto gewinnt und dieses pfändet. Sisyphus lässt grüßen.
Im oben geschilderten Fall wandte sich die Diakonische Bezirksstelle Bernhausen an den Schlichter der Baden-Württembergischen Sparkassenorganisation mit der Bitte um einen das Konto erhaltenden Schlichterspruch.
Zur Begründung wurde auf die Unpfändbarkeit der Geldeingänge sowie auf das grundgesetzlich fixierte Sozialstaatsgebot verwiesen, das eine zum Teil der öffentlichen Hand gehörende Sparkasse dazu verpflichtet, auch überschuldeten Kunden eine Girokontoverbindung zu erhalten. Ein Hinweis auf den Internetauftritt der betreffenden Sparkasse, in der diese ihre gesellschaftliche Verantwortung betont, wurde ebenfalls als Argument ins Feld geführt.
In der vom Schlichter erbetenen Stellungnahme verwies die Sparkasse darauf, dass ihr durch die Führung eines gepfändeten Kontos ein "nicht unerheblicher Zusatzaufwand" entstünde. Auf Nachfrage des Schlichters wurde dieser Zusatzaufwand noch einmal erläutert. Unter anderem wies die Sparkasse darauf hin, dass pro Jahr mehrere tausend Pfändungen eingehen.
Gestützt auf die Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft von 1995 ein "Girokonto für jedermann" einzurichten, entschied der Schlichter, dass die Sparkasse ihrem Kunden ein neues Girokonto einzurichten habe. Der Schlichter schreibt: "Der durch die Pfändung verursachte Mehraufwand muss m.E. von der Sparkasse verkraftet werden."
Einige Tage später ging bei der Diakonischen Bezirksstelle Bernhausen ein Schreiben der Sparkasse ein mit der Frage, bei welcher Filiale der Kunde sein Girokonto zu eröffnen wünscht.