16. November 2006

Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg

Immer mehr Arbeitnehmer werden durch Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen ihres Arbeitgebers arbeitslos. Oft zahlen die Unternehmen mehr oder weniger hohe Abfindungen aus, um die finanziellen Folgen der Entlassung zu mildern und einen finanziellen Ausgleich für den Zeitraum bilden, den der entlassenen Arbeitnehmer braucht, eine neue Einkommensquelle (Arbeitsstelle, Rente) zu erschließen.

I. Rechtliche Grundlage von Abfindungen

Abfindungen werden entweder auf Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung gewährt, z.B. nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für ungerechtfertigte Kündigungen (§§ 9,10 KSchG) oder für die sittenwidrige Kündigung (§ 13 KSchG). Auch für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage bei betriebsbedingt begründeten Abfindungen sieht das KSchG Abfindungen vor (§ 1a KSchG). Eine weitere Grundlage kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, ein Sozialplan oder individuelle Regelungen in Arbeitsverträgen sein. So sind bei Massenentlassungen in den Sozialplänen regelmäßig Abfindungszahlungen vorgesehen, die einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Kündigungen vorsehen.

II. Pfändbarkeit von Abfindungen

Wenn dann beim Arbeitgeber schon eine Lohn- und Gehaltspfändung vorliegt, kann dies zu Problemen führen. Denn Abfindungen sind nach herrschender rechtlicher Ansicht grundsätzlich als Geldleistungen voll pfändbar, denn sie sind im Sinne des § 850 ZPO Arbeitseinkommen, da sie zumindest teilweise die Funktion haben, den Lebensunterhalt sicherzustellen.

III. Pfändungsschutz für Abfindungen

Um zumindest einen Teil der Abfindung für den eigenen Lebensunterhalt und den der unterhaltsberechtigten Angehörigen vor der Pfändung zu retten kann der Pfändungsschutz des § 850i ZPO in Anspruch genommen werden:

§ 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

Entscheidend sind also die Wörter „Antrag“, „angemessener Zeitraum“ und „notwendiger Unterhalt“ Dabei kommt es jeweils auf den Einzelfall an, mehr als der eigentliche Arbeitslohn darf dem Schuldner jedoch nicht verbleiben. Der Gesetzgeber hat bewusst dem Gericht die Möglichkeit gegeben unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners diese frei zu würdigen und keine festen Beträge wie in der Pfändungstabelle angesetzt.

III.1 Antrag

Um den Pfändungsschutz des § 850i ZPO in Anspruch nehmen zu können ist ein Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht erforderlich. Für die Antragstellung gibt es keine Frist. Wurde die Abfindung wegen der Pfändung jedoch schon an den pfändenden Gläubiger überwiesen, ist es zu spät und kann nicht vom Gläubiger zurückgefordert werden!

Anträge können sowohl der Schuldner selbst als auch die unterhaltsberechtigten Angehörigen stellen. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag nicht stellen! Vor der Entscheidung hört das Gericht den betroffenen Gläubiger an.

III.2 Notwendiger Unterhalt

Problematisch ist der Begriff notwendiger Unterhalt. Es gibt einzelne Gerichte, die sich bei der Bemessung des Unterhaltes an der Pfändungstabelle orientieren und den Grundpfändungsbetrag als notwendigen Unterhalt ansetzen. Der überwiegende Teil der Gerichte und der Rechtsliteratur halten diese Ansicht für falsch und orientieren sich an den Sozialhilfesätzen bzw. seit 2005 an den Regelsätzen des Arbeitslosengeldes II (sog. Hartz-Gesetze). Üblich ist dabei jedoch, dass man zu den normalen Regelsätzen einen Aufschlag zubilligt für Berufsaufwendungen und sonstigen Besonderheiten wie Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft u.ä. Zuschläge zwischen 20 und 50% dürften je nach Sach- und Argumentationslage realisierbar sein.

Hinzu kommen noch die angemessenen Kosten für die Unterkunft, d.h. Miete einschl. Nebenkosten und Heizung. Ist die Miete unangemessen hoch, kann der Schuldner zumindest am Anfang des Zwangsvollstreckungsverfahren nicht darauf verwiesen werden kann, sich eine billigere Wohnung zu suchen. Für die Übergangszeit sind dann die tatsächlichen Wohnkosten zugrunde zu legen. (LG Mainz, JurBüro 2000,157).

Bei der Bestimmung des notwendigen Unterhaltes wird vom Gericht auch gewürdigt, ob noch andere Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes, z.B. Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Wohngeld u.ä. vorhanden bzw. möglich sind.

III.3. Angemessener Zeitraum

Auch die Frage des angemessenen Zeitraums kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Gerichte haben hier unterschiedlich entschieden. Grundsätzlich soll der Zeitraum abgedeckt werden, die der Schuldner benötigt, bei eigenen Bemühungen wieder seinen eigenen Unterhalt und den seiner Angehörigen aus eigenen Einkommen abzudecken. Das Gericht muss deshalb nach den Umständen des Einzelfalls eine Prognose stellen, wann dies voraussichtlich der Fall ist. Eine Reihe von Gerichten geht dabei von Zeiträumen von sechs Monaten aus. Besondere Umstände wie z.B. eine Krankheit oder Behinderung können diesen Zeitraum erhöhen.

Ein weiterer Gesichtspunkt ist der Zweck der Abfindung. In vielen Sozialplänen soll die Abfindung den Zeitraum bis zum Eintritt in die Altersrente abdecken. Das Landgericht Essen hat z.B. einem Schuldner einen Zeitraum von 60 Monaten bis zum Eintritt in das Rentenalter zugebilligt.