30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Bei einer Lohnpfändung wird der von der*dem Gläubiger*in beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) der*dem Arbeitgeber*in (= Drittschuldner*in) zugestellt.

Die arbeitgebende Person muss den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens berechnen und diesen an die*den Pfändungsgläubiger*in überweisen. Die*der Schuldner*in selbst erhält den nichtpfändbaren Anteil an dem Einkommen. Damit die*der Arbeitgeber*in Unterhaltsverpflichtungen richtig berücksichtigen kann, sollten die*der Schuldner*in diese der arbeitgebenden Person nochmals ausdrücklich mitteilen und ggf. nachweisen.

Außerdem muss die*der Arbeitgeber*in innerhalb von 2 Wochen der*dem Pfändungsgläubiger*in gegenüber eine sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben. Dabei geht es unter anderem auch darum, ob noch weitere Lohnpfändungen oder Lohnabtretungen vorhanden sind.

Gehen bei der*dem Arbeitgeber*in mehrere Lohnpfändungen/ Lohnabtretungen ein, muss sie*er die richtige Reihenfolge beachten. Wer zuerst da war, bekommt den vollen pfändbaren Anteil am Arbeitseinkommen. Die anderen müssen warten. Die Rangfolge richtet sich bei Pfändungen nach dem Zustellungsdatum des PfÜB. Bei Lohnabtretungen kommt es auf das Datum des Abtretungsvertrages an. Deshalb kann eine später offen gelegte Lohnabtretung eine bereits laufende Pfändung wieder aushebeln.

Bei Pfändungen wegen Unterhalts gelten besondere Regelungen. Hier kann in den sogenannten Vorrechtsbereich hinein gepfändet werden!

Um sich einen besseren Platz in der Rangfolge zu sichern, machen manche Gläubiger eine Vorpfändung.

Lohnpfändungen sind für sich genommen kein Kündigungsgrund für das Arbeitsverhältnis. Ausnahme: Wenn so viele Pfändungen bei der*dem Arbeitgeber*in eingehen, dass der normale Betriebsablauf gestört wird.
Außerdem führen Lohnpfändungen in der Probezeit häufig doch zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Deshalb: Wenn bereits Vollstreckungstitel vorhanden sind, sollte man sich unbedingt bei einer Schuldnerberatungsstelle beraten lassen oder mit der*dem Gläubiger*in sprechen, um Lohnpfändungen zu vermeiden.