30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Bei einem Insolvenzverfahren wird innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Vermögen einer*eines zahlungsunfähigen Schuldner*in und auch sein pfändbares Einkommen auf die Gläubiger*innen verteilt. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Zahlungsfähigkeit der*des Schuldner*in wiederherzustellen.

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt:

  • Eigenantrag durch die*den Schuldner*in
  • Fremdantrag durch eine*n Gläubiger*in

Für juristische Personen (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, …) gelten bestimmte Vorschriften, wann und von wem ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden muss. Wird dieser nicht rechtzeitig gestellt, ist das strafbar (Insolvenzverschleppung).

Bei Privatpersonen gibt es keine solchen Vorschriften. Sie können sich deshalb auch nicht wegen einer Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Es werden zwei Verfahren unterschieden:

  • Regelinsolvenzverfahren (für Unternehmen, Selbständige, ehemals Selbständige)
  • Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatpersonen und ehemals Selbständige mit maximal 19 Gläubiger*innen)

Beim Verbraucherinsolvenzverfahren muss vor Stellung des Insolvenzantrages ein außergerichtlicher Einigungsversuch von einer geeigneten Stelle (z. B. Schuldnerberatung, Rechtsanwält*in) durchgeführt werden. Beim Regelinsolvenzverfahren kann der Antrag direkt gestellt werden.

Für das Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht zuständig. Das Insolvenzgericht ernennt eine*n Insolvenzverwalter*in.

Ziel des Insolvenzverfahrens für die*den Schuldner*in ist es, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb wird gleichzeitig mit dem Antrag auf Insolvenz (Insolvenzverfahren) parallel auch der Antrag auf Restschuldbefreiung (Restschuldbefreiungsverfahren) gestellt. Das eigentliche Insolvenzverfahren wird früher geschlossen („aufgehoben“); beim Verbraucherinsolvenzverfahren oft schon nach einem Jahr (Insolvenzphase). Danach läuft nur noch das Restschuldbefreiungsverfahren (= Wohlverhaltensphase).

Im Insolvenzverfahren hat die*der Schuldner*in bestimmte Mitwirkungs- und Obliegenheitsverpflichtungen. Werden diese nicht erfüllt, kann die Restschuldbefreiung versagt werden.