10. Januar 2017

Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart

„Mein Mann hat mich so gebeten und dann richtig bedrängt, die Bürgschaft zu unterschreiben, und auch der Bankangestellte meinte, es sei ja nur eine Formalität …“

Gerade Frauen sind in besonderer Weise von dauerhafter Verschuldung betroffen. Denn Frauen sind zu oft bereit, aus Liebe, Mitleid, auf Druck des Partners oder in der Hoffnung auf eine gemeinsame Lebensgrundlage Schuldverpflichtungen einzugehen. So kommt es, dass Frauen bei Kreditaufnahmen oft als zweite Kreditnehmerin oder als Bürgin mit unterschreiben. Häufig treten Frauen auch als alleinige Kreditnehmerin auf, wenn der Partner nicht mehr kreditwürdig ist. Da gleichzeitig die wirtschaftliche Situation von Frauen häufig recht schlecht ist (niedrige Löhne, eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten für die Dauer der Kindererziehung u. a.), wird eine einmal entstandene Verschuldung oft zum unlösbaren Problem.

1. Schulden in der Ehe

In vielen Familien werden Schulden durch den Kauf eher „männlicher“ Konsumgüter (Autos und Autozubehör, Stereoanlagen oder Computer u. a.) gemacht.

Frauen sollten wissen, dass sie für Schulden des Ehemanns nicht automatisch einzustehen haben. Nur wenn es sich um sogenannte „Geschäfte des täglichen Lebens“ handelt (z. B. die einfache Reparatur der Waschmaschine, Bestellung von Kinderkleidung beim Versandhandel in geringem Umfang), können beide Ehepartner zur Zahlung herangezogen werden.

Für Schulden, die der Mann aus früherer Zeit mit in die Ehe bringt, haften Frauen auf gar keinen Fall. Der oft zu hörende Satz: „Wir sind doch verheiratet, da muss ich auch für die Schuldverpflichtungen von meinem Mann einstehen“ ist falsch. Erst wenn die Ehefrau durch besondere Erklärung und Unterschrift in bestehende Kreditverträge Ihres Mannes einsteigt, haftet auch sie, ansonsten bleiben die „Altschulden“ allein beim Mann.

2. Scheidung und Unterhaltsverzicht

Geht die Ehe in die Brüche, folgen oft zähe Verhandlungen über die Verteilung des gemeinsamen Besitzes und die Tilgung vorhandener Schulden. Bei überschuldeten Ehepaaren münden diese Verhandlungen oft in einen „Unterhaltsverzichtsvergleich“: Der Mann erklärt sich bereit, alle Schulden zu übernehmen, die Frau verzichtet im Gegenzug auf Unterhaltsansprüche.

Diese Vereinbarung hat nur Wirkung zwischen den Ehepartnern und nicht gegenüber den Gläubigern. Zahlt also der Mann nicht wie vereinbart an die Gläubiger, können diese ihr Geld trotz der Vereinbarung auch bei seiner geschiedenen Frau eintreiben.

3. Bürgschaft

Eine Bürgschaft ist grundsätzlich erst erledigt, wenn die verbürgten Schuldverpflichtungen bezahlt sind. Auch eine Scheidung hat zunächst keinen Einfluss auf den Bürgschaftsvertrag. Eine Frau muss also unter Umständen noch lange nach der Scheidung für die verbürgten Schulden des Ex-Ehemannes zahlen. In den letzten Jahren haben die Gerichte diese strengen Regelungen teilweise aufgehoben. War z. B. die Frau bei Übernahme der Bürgschaft für ihren Ehemann ohne Einkommen und Vermögen, und scheitert die Ehe, so kann der Bürgschaftsvertrag nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ungültig sein.

Frauen, die eine Bürgschaft übernommen haben, sollten die Bürgschaftserklärung unbedingt rechtlich überprüfen lassen. Am besten ist es natürlich, eine Bürgschaft gar nicht erst zu übernehmen.

4. Praktische Tipps

Steigen Sie nicht in bestehende oder neue Verträge mit ein, sofern sie nicht zu gleichen Teilen Mitnutzerin sind und gleiche Geschäftserfahrung wie Ihr Partner haben (z. B. bei Existenzgründungen, Immobilienerwerb, Pkw-Finanzierung). Auch Alltagsgeschäfte und die Haftung für den gemeinsamen Haushalt sollten zwischen den Partner fair aufgeteilt werden (z. B. Karteneinkäufe, Warenbestellungen, Unterzeichnung von Telefon-, Handy, Miet-, Strom- und Gaslieferverträgen).

Frauen sollten sich von allen gemeinsam mit dem Ehemann oder Partner abgeschlossenen Verträgen eigene Kopien machen.

Sie sollten keinen „Unterhaltsverzichtsvergleich“ (siehe oben) abschließen, sondern mit den Gläubigern eigene Vereinbarungen treffen.

Ehefrauen überschuldeter Männer müssen wissen, dass grundsätzlich alle Gegenstände in der ehelichen Wohnung gepfändet werden können (auch bei vereinbarter Gütertrennung!). Dies kann nur verhindert werden, wenn man klar belegen kann, dass die Gegenstände nicht dem Ehemann, sondern der Ehefrau gehören. Hierzu sollten getrennte (Arbeits-) Zimmer eingerichtet, schriftliche Vereinbarungen aufgesetzt und Quittungen aufbewahrt werden.

Sie sollten sich ein eigenes, nur ihnen zugängliches Girokonto einrichten. Nur so ist das eigene Geld vor dem Zugriff des Partners oder seiner Gläubiger geschützt.

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