29. Februar 2024

Aus dem Arbeitskreis InkassoWatch (AK InkassoWatch) kommt folgende Information:

Die EOS-Tochter „Deutscher Inkassodienst“ (EOS-DID) war in den letzten Monaten wieder dazu übergegangen, lediglich saldierte Forderungsabrechnungen (sog. Dreizeiler) zu übersenden. Da detaillierte Angaben insbesondere zu Verzugszinsen, zu Auslagenposten und zu den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen samt Kostenpositionen fehlten, war keine  exakte Forderungsüberprüfung möglich.

Als Begründung berief sich EOS-DID auf §174 InsO und folgerte daraus, die Summen-Angaben von Hauptforderung, Kosten und Zinsen seien ausreichend.

Eine Schuldnerberatungsstelle hat sich gegen dieses Vorgehen von EOS-DID beim Bund Deutscher Inkassounternehmen (BDIU) beschwert und zugleich darauf hingewiesen, dass EOS-DID auch die geltend gemachten Verjährungseinreden nicht immer berücksichtige.

Zur Beschwerdebegründung wurde vorgetragen: Indem EOS-DID die notwendigen Details in den Forderungsaufstellungen vorenthalte, werde gegen § 13a RDG verstoßen und es würden die Verpflichtungen aus dem verbandseigenen „Code of Conduct“ (https://www.inkasso.de/code-of-conduct), u.a. §23 (Informationen bei erster Geltendmachung gemäß § 13a Abs. 1 RDG) und §25 (Zinsberechnung) ignoriert. Schuldner*innen (bzw. die von diesen beauftragten Schuldnerberatungsstellen) müssten eine nachvollziehbare, transparente Forderungsaufstellung erhalten, um jeden Forderungsposten im Detail überprüfen zu können. Ohne korrekte und nachvollziehbare Daten würde der gesetzlich vorgeschriebene außergerichtliche Einigungsversuch im Vorfeld eines Verbraucherinsolvenzverfahrens keinen Sinn ergeben. Im außergerichtlichen Einigungsversuch müssten alle Gläubiger gleich behandelt werden. Es dürften nur rechtmäßige Forderungsteile berücksichtigt werden, was aber aufgrund fehlender bzw. falscher Datenlieferung durch EOS-DID nicht möglich sei. Es sei nicht korrekt, einen Vergleich anzubieten, der auf intransparenten und damit unüberprüfbaren Forderungsaufstellungen basiere.

Dass EOS-DID auch korrekte Forderungsaufstellungen erstellen könne, sei aus der Vergangenheit bekannt. Auch im konkreten Beschwerdefall wurde eine detaillierte Aufstellung nachgeliefert – allerdings erst auf Intervention hin und mit dem Hinweis seitens EOS-DID, dies geschehe „einmalig aus Kulanz“.

Der BDIU hat sich in dieser Beschwerdesache erfreulich schnell und eindeutig positioniert. Zwar sei die Erstellung von detaillierten Forderungsaufstellungen aus Sicht der Inkassounternehmen „naturgemäß“ eine Maßnahme, deren Aufwand man möglichst gering halten wolle. Aber letztlich erkennt EOS-DID an, dass Schuldner*innen und deren Berater*innen in die Lage versetzt werden „müssen, zu erkennen, welche konkreten Forderungen geltend gemacht werden und damit auch im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans sowie eines möglichen späteren Verbraucherinsolvenzverfahrens zu berücksichtigen sind.“

Im Ergebnis hat EOS-DID zugesagt, ab sofort (wieder) detaillierte Forderungsaufstellungen zu übersenden und verjährte Forderungen bzw. Forderungsbestandteile – sofern die entsprechende Einrede erhoben wurde – zu eliminieren.

Da eine Umstellung im EOS-DID-System einige Zeit in Anspruch nehmen könne, werde in aktuell monierten Fällen eine manuelle Bereinigung erfolgen. Ab März diesen Jahres sollten alle Fälle wie gewünscht auch IT-seitig abgebildet werden können.

Die Praxis wird aufgerufen, die Entwicklung genau zu beobachten. Eventuelle Verstöße sollten sowohl dem AK InkassoWatch (meldung@inkassowatch.org) als auch dem BDIU zur Kenntnis gebracht werden.