30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Bevor ein*e Schuldner*in beim Insolvenzgericht einen Eigenantrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren stellen kann, muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch (AEV) im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) durchgeführt werden.

Ein AEV ist ein Vergleichsvorschlag an die Gläubiger*innen noch außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Damit dieser vom Insolvenzgericht als solcher anerkannt wird, muss er „auf der Grundlage eines Plans“ (§ 305 Abs. 1 S. 1 InsO) erstellt worden sein. Das bedeutet unter anderem: Es müssen alle Gläubiger*innen berücksichtigt werden, Ungleichbehandlungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes vorgenommen werden und es müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden.

Die Durchführung und das Scheitern dieses AEV muss von einer sogenannten geeigneten Stelle oder Person (Schuldnerberatungsstelle, Rechtsanwält*in) bescheinigt werden (vgl. § 305 Abs. 1 S. 1 InsO). Dies erfolgt auf der Anlage 2 des Insolvenzantrags für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Gelingt der AEV, so braucht es natürlich kein Insolvenzverfahren mehr.

Ein richtiger AEV setzt eine persönliche Beratung durch diese geeignete Stelle oder Person voraus (vgl. § 305 Abs. 1 S. 1 InsO).

Die Bescheinigung über den AEV darf bei der Einreichung des Insolvenzantrages nicht älter als 6 Monate sein (vgl. § 305 Abs. 1 S. 1 InsO). Ist diese Zeit bereits abgelaufen, muss ein neuer AEV durchgeführt werden.

Kommt bei dem AEV eine Zustimmungsmehrheit nach Köpfen (mehr als die Hälfte der Anzahl die*der Gläubiger*in) und Summen (mehr als die Hälfte der Gesamtverschuldung) zusammen, gibt es die Möglichkeit des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (vgl. § 305 Abs. 1 S. 4 InsO).

Für den AEV kann bei einem geringen Einkommen ein Beratungshilfeschein beantragt werden.

Vorsicht:

Viele Gerichte stellen den Beratungshilfeschein nur bei Vorliegen einer speziellen Rechtsfrage im Zusammenhang mit den Schulden aus. Außerdem: Rechtsanwält*innen machen für den Beratungshilfeschein nur diesen AEV. Die Vorbereitung und Stellung des Insolvenzantrages kosten oft extra. Vorher ganz genau nachfragen!