31. Mai 2017

Das AG Münster hat im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens entschieden, dass bei der Gewährung von Pfändungsschutz im Rahmen des § 850i ZPO dem arbeitslosen und für die Zukunft voraussichtlich von teilweiser oder voller Erwerbsminderung betroffenen Schuldner das Guthaben aus der Abfindungszahlung vollumfänglich pfandfrei zu belassen, wenn absehbar ist, dass der Schuldner ansonsten durch den Bezug von SGB-II-Leistungen der Allgemeinheit zur Last fallen würde.

Angewendete Normen: InsO § 292 Abs. 1 Satz 3; InsO § 36 Abs. 1 und 4; ZPO § 850 i

AG Münster, Beschluss vom 07.02.2017, 73 IK 105/10

Anmerkung, RA Kai Henning, Dortmund

Diese Entscheidung bietet Gelegenheit zu einem Blick auf eine arbeitsrechtliche Abfindung, die dem Schuldner in seinem Arbeitsverhältnis zustehen kann. Zunächst ist schon bei der Verhandlung über eine Abfindung zu bedenken, dass sie grundsätzlich in vollem Umfang pfändbar ist. Die Pfändungstabelle ist auf sie nicht anzuwenden, da die Abfindung kein laufendes Einkommen ist. Der Schuldner sollte also bei Beendigung des Arbeitsverhältnis Alternativen prüfen. Bspw. kann das Arbeitsverhältnis noch eine gewisse Zeit bei gleichzeitiger Freistellung des Schuldners fortbestehen. Wird die Abfindung vereinbart, sollte gleichzeitig an den gem. § 850i Abs. 1 ZPO erforderlichen Schutzantrag gedacht werden, der rechtzeitig gestellt werden sollte.

Das AG Münster stellt zu Recht fest, dass die Pfandfreistellung nicht an zeitliche Fristen gebunden ist, sondern sich nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls richtet. Dies kann auch dazu führen, dass die gesamte Abfindung unpfändbar ist.