Zuletzt aktualisiert am 19.03.2010, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
19.03.2010

Reform der Verbraucherinsolvenz - Halbierung der Zeit der Restschuldbefreiung?

Anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März betonte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bestimmte verbraucherschutzrechtliche Vorhaben dieser Legislaturperiode. Im Insolvenzrecht soll die Zeit der Restschuldbefreiung bei Verbraucherinsolvenzen auf drei Jahre halbiert werden.

Inhaltlich führte die Bundesjustizministerin beim 7. Deutschen Insolvenzrechtstag der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein am 18. März 2010 in Berlin dazu aus:

"Im Mittelpunkt der zweiten Stufe der Reformarbeiten steht die Verbraucherinsolvenz. Hier wollen wir die gütliche Einigung des Schuldners mit seinen Gläubigern fördern. Gute Ansätze könnten die Stärkung des vorgerichtlichen Einigungsversuchs sein und die Möglichkeit, die Zustimmung zur Einigung notfalls durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen.

Reformbedarf sehe ich auch noch an anderer Stelle. Unternehmensgründer, aber auch überschuldete Verbraucher sollen nach einem Fehlstart möglichst schnell wieder auf die Beine kommen. Sie sollen sich schon bald wieder produktiv am Wirtschaftsleben beteiligen können. Deshalb möchte ich die Zeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung von derzeit sechs auf drei Jahre halbieren. Dies haben wir schon im Koalitionsvertrag festgelegt.

Natürlich werden dabei einige Folgeänderungen zu bedenken sein. Es ist nicht damit getan, die Zahl "sechs" durch die Zahl "drei" zu ersetzen. Schon jetzt treten Unstimmigkeiten auf, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung endet, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und die eigentliche Wohlverhaltensperiode beginnen kann. Wir müssen dafür sorgen, dass sich diese Schwierigkeiten mit der Abkürzung des Fristlaufs nicht noch häufen.

Vor allem aber müssen wir bei den Änderungen die Rechte der Gläubiger wahren und auch dafür sorgen, dass die Haushalte der Länder nicht übermäßig belastet werden. Eine Halbierung der Wohlverhaltensperiode senkt die Chance, dass die Gläubiger ihr Geld und die Staatskasse die gestundeten Verfahrenskosten bekommen. Wir prüfen daher, ob die Restschuldbefreiung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden soll, etwa die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote oder die Deckung der Verfahrenskosten.

Ein anderer Punkt, den wir angehen sollten, hat etwas mit dem Stigma zu tun, das derzeit noch immer mit dem Begriff der Insolvenz verbunden ist. Wir sollten überlegen, ob wir ein Sanierungsverfahren schaffen, das schon vor einer Insolvenz greift. Ob das außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelt wird, muss genau geprüft werden. Ein Blick in Nachbarländer wie Großbritannien oder Frankreich zeigt, dass dort so etwas Schule macht, und zwar mit dem erklärten Ziel, möglichst frühzeitig, eine drohende Insolvenz abzuwenden.

Ein eigenständiges Sanierungsverfahren wäre ein völlig neuer Ansatz, den man mit Augenmaß umsetzen müsste. Es müsste vor allem zur Insolvenzordnung passen und mit ihr ein schlüssiges Gesamtkonzept bilden. Hier sind noch eine Menge Fragen offen: Soll dabei auch ein Gericht eingebunden sein? Unter welchen Voraussetzungen kann man diese Sanierung beantragen? Und wie steht es mit dem Vollstreckungsschutz? Für den Schuldner ist so ein Schutzschirm sinnvoll, um ernsthafte Sanierungsbemühungen zu unterstützen. Allerdings muss auch vermieden werden, dass der Schuldner unkontrolliert die letzten Masse für einen Sanierungsversuch verbraucht, der von vorneherein zum Scheitern verurteilt ist.

Sie sehen, meine Damen und Herren, ein derart anspruchsvolles Projekt muss mit großer Sorgfalt angegangen werden. Ich bin aber entschlossen, dies zu tun und bin mir sicher, dass wir hier gute und praxistaugliche Lösungen finden werden."

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