Zuletzt aktualisiert am 2.05.2007, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
02.05.2007

Stellungnahme der AGSBV zur geplanten Reform des Insolvenzrechts

Auch die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt in ihrer Stellungnahme grundsätzlich den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur "Entschuldung völlig mittelloser Personen". Als besonders positiv wird in diesem Zusammenhang angesehen, dass das BMJ Vorschläge aus der Schuldnerberatung, der Wissenschaft und Justiz aufgegriffen hat, die zu einer effektiven Ausgestaltung des Verfahrens beitragen.

Gleichzeitig wird jedoch die geplante Kostenbeteiligung durch die Schuldner in Frage gestellt: "Einen erneuten Ausschluss einer größeren Zahl von Schuldnern von der Restschuldbefreiung, wie wir ihn vor Inkrafttreten des InsOÄndG 2001 zu beklagen hatten, darf es kein zweites Mal geben.

Angesichts der gegenwärtigen sozioökonomischen Struktur der masselosen Schuldner werden sich aber die Gerichtskostengebühr von 75 Euro, die Gerichtsvollziehergebühr von 40 Euro und die Treuhändermindestvergütung von jährlich 100 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aller Wahrscheinlichkeit nach als neue Hürden erweisen. Insoweit fällt der Referentenentwurf weit hinter das InsOÄndG 2001 zurück."

Die AGSBV appelliert deshalb angersichts der zu erwartenden Kosteneinsparungen zu einer Sonderregelung für masselose Schuldner.

Über die Frage der Kostenbeteiliung hinaus macht die AGSBV noch weitere Änderungsvorschläge. Sie betreffen u.a. eine Umgestaltung der Aussichtslosigkeitsbescheinigung, eine Nachbesserung bei den Regelungen zum gerichtlichen Schuldenbereinigungs- und Zustimmungsersetzungsverfahren, den Verzicht auf den Gerichtsvollzieher, den Verzicht auf die Verschärfung der Redlichkeitskontrolle der Schuldner, eine Abmilderung der Einbeziehung der Unterhaltsschulden in § 302 InsO. Statt des neuen Anreizsystems zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode sollte die Laufzeit einheitlich für alle Schuldner moderat verkürzt werden.

Downloads

» Stellungnahme AG SBV (PDF-Datei)

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