Der Lastschriftwiderspruch des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren - aktualisierte Fassung
Mit dem AG Hamburg hat sich mit dem Beschluss vom 28.06.2007 (ZinsO 2007, S. 721 ff.) soweit ersichtlich zum ersten Mal ein Insolvenzgericht mit der Frage des Lastschriftwiderspruchs im Verbraucherinsolvenzverfahren auseinandergesetzt.
In dem vom AG Hamburg entschiedenen Fall hatte der Treuhänder im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren pauschal den vom Girokonto des Schuldners im Wege der Lastschrift abgebuchten Beträgen der Bank gegenüber widersprochen, um die belasteten Beträge zur Insolvenzmasse zurückzuholen. Darunter waren auch Mieten und Zahlungen an Versorgungsunternehmen. Der Schuldner wandte sich gegen den Widerruf und trug beim Insolvenzgericht vor, dass die zurückgeholten Beträge entweder ihm oder den vom Widerruf betroffenen Gläubigern zustünden, nicht aber der Insolvenzmasse. Gleichzeitig beantragte er die Bestellung eines anderen Treuhänders. Das Gericht hat entschieden, dass der Lastschriftwiderruf rechtmäßig war und die Bestellung eines neuen Treuhänders abgelehnt.
Gefährdung der Restschuldbefreiung durch Genehmigung?
Wiederum das AG Hamburg hat mit Beschluss vom 17.12.2007 entschieden, dass aufgrund einer Genehmigung der noch "offenen" Lastschriften durch den Schuldner im Vorfeld des Insolvenzantrags Kostenstundung zu nicht zu gewähren sei, da dieses Handeln des Schuldners einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 I Nr. 4 InsO darstelle.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, Matthias Hofmann, selbst sowohl Treuhänder als auch Schuldnervertreter in Verbraucherinsolvenzverfahren, setzt sich in einem Aufsatz mit den Hintergründen, den Rechtsfolgen und den Konsequenzen, die sich für die Beratungspraxis aus diesem Beschluss ergeben, auseinander.
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