Zuletzt aktualisiert am 19.11.2007, Ass. jur. Carsten Homann, SFZ Mainz
19.11.2007

Genehmigung von Einziehungsermächtigungen vor Insolvenzeröffnung

Ausgangspunkt ist der Beschluss des AG Hamburg vom 28.06.2007 (AZ 68g IK 272/07, ZInsO 2007, 721; NZI 2007, 598), in dem das Gericht feststellte, dass der Treuhänder im vereinfachten Verfahren nach den §§ 311 ff. InsO gehalten sei, vorab nicht genehmigte Einziehungsermächtigungen des Schuldners aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu widerrufen.

Dass dieser Widerruf gerade bei wichtigen Gläubigern (beispielsweise Versorgungsunternehmen, Krankenkassen und Vermieter) zu großen Problemen für den Schuldner führt, hat das Gericht weitestgehend außer Acht gelassen; nur zum (Insolvenz-) Mietrecht finden sich Erwägungen in den Gründen.

Für die nicht bedachten Gläubiger ist in der Praxis nach einer Lösung zu suchen. Die Einzelüberweisung ist aufwändig und störanfällig, der Dauerauftrag wird nicht allen Schuldnern ermöglicht. In Betracht kommt daher nur die Genehmigung für bereits getätigte Lastschriften in Kombination mit der Vorabgenehmigung zukünftiger Einziehungsermächtigungen zu Gunsten benannter Gläubiger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ebendies sehen die beiden anliegenden Formulare vor, die je nach Anzahl der Gläubiger eingesetzt werden können. Hingewiesen sei auf das Risiko bei fehlgegangenen Lastschriften, da nach Vorabgenehmigung die einfache Widerrufsmöglichkeit ohne Begründung nicht mehr gegeben ist. Das Formular sieht insoweit vor, dass die zukünftig wirkende Genehmigung auf einzelne Gläubiger beschränkt werden kann.

Der Verfasser dankt Prof. Dr. Dieter Zimmermann (EFH Darmstadt) und Thomas Zipf (Schuldnerberatung der Stadt Darmstadt) für den kritischen Dialog über das Formular.

Downloads

» Formular für 1-6 Gläubiger (Word-Datei)

» Formular für 1-17 Gläubiger (Word-Datei)

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