Zuletzt aktualisiert am 8.06.2006, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
08.06.2006

Neuer Diskussionsentwurf zur InsO-Änderung bringt Bewegung in die Frage der Zwangsvollstreckung - von der Justizministerkonferenz "zur Kenntnis genommen" - Grundlage für BMJ-Regierungsentwurf

Als Ergebnis des Treffens der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Neue Wege zu einer Restschuldbefreiung" liegt nun ein neuer Diskussionsentwurf vom 10.05.2006 zur Änderung der Verbraucherinsolvenz vor.

Dieser wurde am 01./02.06.2006 von der Justizministerkonferenz erwartungsgemäß "zur Kenntnis genommen". Das Bundesjustizministerium wurde gebeten, den Entwurf als Grundlage für die Erstellung eines Regierungsentwurfs zu nehmen.

Das weitere formale Vorgehen wird so sein, dass das BMJ zunächst einen sog. "Referentenentwurf" erarbeiten wird. Dieser wird nach entsprechenden Diskussionen und evtl. Änderungen dann von der Bundesregierung verabschiedet (Regierungsentwurf) und in den Bundestag eingebracht. Es ist kaum anzunehmen, dass dies noch vor der Sommerpause zu bewerkstelligen ist, so dass frühestens im Herbst mit der Vorlage des Referentenentwurfs zu rechnen ist. Im günstigsten Fall kann eine geänderte Insolvenzordnung dann zum Jahresanfang 2007 in Kraft treten, wahrscheinlicher erscheint jedoch ein Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2007.

Inhaltlich: Für die masselosen Verfahren ist wie bisher ein eigenständiges treuhänderloses "Entschuldungsverfahren" mit einer Dauer von 8 Jahren vorgesehen. Allerdings hat es Bewegung in der Frage der bisher uneingeschränkt vorgesehenen Einzelzwangsvollstreckungsmöglichkeit gegeben.

Der neue Entwurf sieht zwei Möglichkeiten der Einschränkung der Einzelzwangsvollstreckung während des Entschuldungsverfahrens vor:

  1. Befristete Untersagung bzw. einstweilige Einstellung für eine Dauer von drei Monaten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er in dieser Frist die Mittel für die Kosten eines Insolvenzverfahrens aufbringen bzw. ansparen kann oder
  2. Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch die vom Schuldner benannten Gläubiger in das Arbeitseinkommen bzw. dem Lebensunterhalt dienender Geldleistungen und in eigene Konten des Schuldners während des gesamten Entschuldungsverfahren. Ebenso kann das InsO-Gericht auf Antrag des Schuldners die Wirkung von Lohnabtretungen bis zu drei Monaten aussetzen.

Downloads

» Diskussionsentwurf vom 10.05.2006 (PDF-Datei)

» Anschreiben des BMJ zu Diskussionsentwurf (PDF-Datei)

Links

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