Bericht aus dem AK-InsO zur Insolvenzrechtsreform
Zur Inso-Reform: Der AK InsO hat sich in seiner Sitzung im wesentlichen mit den derzeitigen Alternativmodellen zum Entschuldungsverfahren des BMJ befasst. Es wird noch eine Tabelle erstellt, in der die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der derzeitigen Modelle ersichtlich sind. Bericht aus dem AK-InsO (Sitzung vom 13.12. und 14.12.2005).
a. Alternativvorschläge für die Abwicklung masseloser Verfahren
Es gibt zur Zeit 6 Alternativmodelle:
- Schmerbach ZVI 2004
- Jäger (Gläubigersicht)
- Pluta (Insolvenzverwaltersicht)
- H. Grote (DAV)
- Landessozialministerien
- Heyer (Richter AG Oldenburg)
Die Modelle kann ich Ihnen bei Bedarf zur Verfügung stellen.
b. Gemeinsamkeiten der Modelle
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss vom Schuldner gestellt werden
- kein eröffnetes Insolvenzverfahren mehr. Es soll durch Beschluss festgestellt werden, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird, wobei es unterschiedliche Vorschläge zur Formulierung des Beschlusses gibt.
- Vereinfachtes Forderungsaufstellungsverfahren. Hier gibt es Abweichungen innerhalb der Alternativmodelle
- Wirkungen der RSB nach § 301 InsO (Erfassen vergessener Gläubiger)
- Beibehaltung des Vollstreckungsschutzes
- Laufzeit 6 Jahre
c. Unterschiede
- Forderungsfeststellungsverfahren
- Tabelle wie gehabt
- statt Tabelle ein Verteilungsverzeichnis
- Forderungsfeststellung erst wenn Vermögen anfällt
- Beibehaltung der Stundung/Kostenbeteiligung des Schuldners
- Mindestquote
- teils 10%
- teils 5%
- gar keine Mindestquote
Funktion des Treuhänders
- Treuhänder wird verlangt,
- Treuhänder "light" = eingeschränkter Aufgabenbereich. Hier sollen die Aufgaben auf die Gerichte übertragen werden, was ja im Prinzip zum Teil schon gesetzlich kodifiziert ist, seitens der Gerichte allerdings nicht wirklich praktiziert wird
- Treuhänder ist nicht erforderlich
- statt Treuhänder Gerichtsvollzieher, (optional die SB) wenn Vermögen im Laufe des Verfahrens anfällt
- Treuhänder gar nicht erforderlich (Aufgaben der Gerichte)
Eine Aufstellen der Schnittpunkte in Tabellenform wird noch folgen.
Bei dieser Übersicht und der folgenden Diskussion hat sich herauskristallisiert, dass der Treuhänder einer der Knackpunkte aller Modelle und überhaupt ist. Die Hauptargumente des BMJ sind fiskalischer Art, daher wird man sich zu Recht die Frage stellen, ob ein Treuhänder, der ja Geld kostet, bei masselosen Verfahren erforderlich ist?
Um dies vernünftig zu diskutieren hat sich der AK InsO zunächst damit befasst, herauszuarbeiten was die unverzichtbaren Aufgaben des Insolvenzverwalters/Treuhänders sind. Dabei ist bereits bei der Prüfung des Vermögensstatus (Übertragung auf das Gericht/Treuhänder?) keine befriedigende Lösung gefunden worden.
Wir haben dann einen Kompromissvorschlag vorgenommen, der aus meiner Sicht zunächst gut klingt, nämlich es bei der Entscheidung im Eröffnungsbeschluss in das Ermessen des Gerichts zu stellen, ob ein Treuhänder bestellt wird oder nicht. Dabei ist ein Treuhänder zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage dies erfordert (auf gut deutsch kompliziert genug ist, z.b.: bei (Schrott)-Immobilien, Lebensversicherungen usw., also alles was im geordneten Verfahren abgewickelt werden muss).
Bei diesem Punkt wird man auch noch zwischen dem Insolvenzverfahren und der Treuhandperiode differenzieren müssen.
Adriana Kraski, Rendsburg, den 19.12.2005
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