Zuletzt aktualisiert am 15.12.2005, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
15.12.2005

Der außergerichtliche Einigungsversuch im Verbraucherinsolvenzverfahren - Inkasso-Unternehmen als Datenquelle für Verschuldungsuntersuchungen

Im Rahmen eines studentischen Forschungspraktikums an der Uni Halle sind in einem Inkasso-Unternehmen Informationen über Schuldner, Gläubiger und Vergleichsangebote aus knapp 1.000 außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen sowie ergänzende Informationen aus eidesstattlichen Versicherungen erfasst und ausgewertet worden. Die Daten zum außergerichtlichen Einigungsversuch stammen aus zufällig ausgewählten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen, die in den Monaten März bis Juni 2004 bei einem großen Inkasso-Unternehmen eingegangen sind.

Mit freundlicher Genehmigung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Institut für Soziologie.

Die anhaltende Diskussion um ein geeignetes Verfahren zur Verbraucherentschuldung zeigt, dass empirische Untersuchungen zum Thema dringend notwendig sind. An entsprechendem Datenmaterial mangelt es bislang: Bundesweit werden lediglich Verfahrenszahlen erhoben; darüber hinaus liegen in einigen Bundesländern Statistiken zum außergerichtlichen Einigungsversuch vor. Detaillierte Studien über Antragsteller, Summen, Gläubiger und Regulierungsquoten existieren kaum; die wenigen vorhandenen Auswertungen weisen neben einer regionalen Beschränkung meist geringe Fallzahlen auf. Aus diesem Grund sind im Rahmen eines studentischen Forschungspraktikums an der Uni Halle in einem Inkasso-Unternehmen Informationen über Schuldner, Gläubiger und Vergleichsangebote aus knapp 1.000 außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen sowie ergänzende Informationen aus eidesstattlichen Versicherungen erfasst und ausgewertet worden. Die Daten zum außergerichtlichen Einigungsversuch stammen aus zufällig ausgewählten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen, die in den Monaten März bis Juni 2004 bei einem großen Inkasso-Unternehmen eingegangen sind. Berücksichtigt wurden Pläne, die nicht offenkundig fehlerhaft waren und eine Gläubigeraufstellung enthielten; Pläne, die diesen Kriterien nicht genügten, wurden in einer gesonderten Datei mit dem Grund des Aussortierens erfasst. Zudem wurde darauf geachtet, dass kein Schuldner doppelt erfasst wird.

Der Bericht gliedert sich in sieben Abschnitte: Nach einer Darstellung der privaten Überschuldung in Deutschland (2) sowie des Verbraucherinsolvenzverfahrens (3) wird auf den Datensatz eingegangen (4) und die Repräsentativität der Stichprobe eingeschätzt (5). Anschließend werden die Ergebnisse ausführlich vorgestellt und mit Studien zur Überschuldung sowie mit Daten zur Gesamtbevölkerung verglichen (6). Zum Schluss werden die Resultate zusammengefasst und vor dem Hintergrund der derzeitigen Reformdiskussion gewürdigt (7).

Im Folgenden werden die Ergebnisse dieser Untersuchung zusammengefasst. Beantwortet werden Fragen wie:

Für die Studie sind Informationen aus 996 außergerichtlichen Einigungsversuchen ausgewertet worden, die zwischen März und Juni 2004 bei einem großen Inkasso-Unternehmen eingegangen sind. Zudem wurde der Ausgang des Einigungsversuchs untersucht. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Schuldner zeigen sich auf den ersten Blick kaum Differenzen zu bestehenden Untersuchungen zur Überschuldung.

Bei näherer Betrachtung lassen sich jedoch in einigen Punkten Unterschiede feststellen:

Geschlecht: Männer stellen mit 65,5% die Mehrheit der Schuldner (Frauen: 34,5%).

Alter: Das Durchschnittsalter der Schuldner liegt bei 40,8 Jahren. Im Vergleich mit den Bevölkerungsanteilen sind Personen mittleren Alters überdurchschnittlich vertreten. Untersuchungen zur Überschuldung kommen zwar zu einem ähnlichen Ergebnis, doch sind die Alterskohorten in dieser Untersuchung nach rechts verschoben: Die Schuldner sind überwiegend zwischen 30 und 50 Jahre alt, während Überschuldungsstudien eine hohe Präsenz der Gruppe der 20-40jährigen verzeichnen.

Familienstand: Geschiedene und Getrenntlebende sind im Vergleich zur Gesamtbevölkerung deutlich überrepräsentiert. Daraus kann geschlossen werden, dass eine Trennung bzw. Scheidung zum Auslöser von Überschuldung werden kann.

Erwerbsstatus: Arbeitslose stellen rund 44% der Schuldner. Diese Zahl ist selbst im Vergleich mit Studien zur Überschuldung und zur Verbraucherinsolvenz ausgesprochen hoch.

Regionale Verteilung: Schuldner aus Ostdeutschland sind leicht überrepräsentiert; die durchschnittliche Verschuldungshöhe in Ostdeutschland ist mit 36.590 Euro wesentlich geringer als im Westen (60.058 Euro). In Westdeutschland ist ein Nord-Süd-Gefälle auszumachen: im Norden leben mehr Schuldner als im Süden.

Erstmals konnten in dieser Studie Daten zur Verschuldung einer großen Zahl von Personen, die eine außergerichtliche Einigung nach § 305 InsO anstreben, vorgelegt werden. Zu den wesentlichen Ergebnissen zählen:

Gläubigeranzahl: Die Schuldner haben durchschnittlich rund 14 Gläubiger. Jeder dritte Schuldner hat 15 Gläubiger und mehr; der Maximalwert liegt bei 78 Gläubigern. Damit liegen die Werte deutlich über den in Studien zur Überschuldung ermittelten Zahlen.

Verschuldungshöhe:

Die Höhe der Schulden liegt zwischen 700 Euro und 2,5 Millionen Euro. Die durchschnittliche Verschuldung beträgt 54.403 Euro, doch ist diese Zahl durch einige extrem hohe Summen nach oben verzerrt. Der Median (exakte Mitte) beträgt 28.136 Euro. Im Vergleich zum Wert im Verbraucherinsolvenzverfahren (Durchschnitt 2004: 75.000 Euro) ist die Verschuldung im außergerichtlichen Einigungsversuch deutlich geringer.

Gläubigertypen: Kreditinstitute, Versicherungen sowie Telefon- und Internetanbieter führen die Liste der Gläubiger an. Vier von fünf Schuldnern sind bei einem Kreditinstitut verschuldet. Obwohl Kreditinstitute nur 14,8% aller in dieser Studie erfassten Forderungen stellen, liegt ihr Anteil an der Gesamtforderungssumme bei über 50%. Die hohe Zahl von Schuldnern, die bei Versicherungen verschuldet sind (76,8%), ist vermutlich auf die Mandantenstruktur des Inkasso-Unternehmens zurückzuführen. Im Vergleich mit Studien aus den vergangenen Jahren ist vor allem der gestiegene Anteil der Telefon- und Internetanbieter hervorzuheben: knapp 60% der Schuldner haben hier Verbindlichkeiten.

Des Weiteren ist das außergerichtliche Vergleichsangebot ausgewertet worden. Hier ergibt sich ein zwiespältiges Bild: Einerseits sind in der Hälfte der Pläne keine Zahlungen an die Gläubiger vorgesehen. Andererseits bietet ein nicht unerheblicher Teil der Schuldner Zahlungen an, die sie im Verbraucherinsolvenzverfahren und der anschließenden "Wohlverhaltensperiode" nicht abzuführen hätten.

Art des Vergleichsangebots: Die Hälfte (50,7%) der eingereichten Schuldenbereinigungspläne sind "flexible Nullpläne", d.h. Pläne, in denen - bis zu einer Besserung der Einkommensverhältnisse des Schuldners - keinerlei Zahlungen an die Gläubiger vorgesehen sind. In 44,8% der Pläne werden Ratenzahlungen angeboten; 4,4% sehen eine Einmalzahlung vor.

Pfändbarer Einkommensanteil und Vergleichsangebot: 86,9% der Schuldner verfügen nach eigenen Angaben über kein pfändbares Einkommen und müssten somit im Insolvenzverfahren und der "Wohlverhaltensperiode" kein Geld an die Gläubiger abführen. Im außergerichtlichen Einigungsversuch bietet jedoch fast die Hälfte aller Schuldner eine Schuldentilgung an.

Regulierungsquote: Die durchschnittliche Regulierungsquote aller Einigungsvorschläge liegt bei 11,1%. Allerdings beträgt die Regulierungsquote von 72,8% der Pläne weniger als 10%; dem stehen einige Pläne gegenüber, in denen eine vollständige Tilgung angeboten wird.

Schuldenregulierungsstelle: Durch diese Studie konnte erstmals festgestellt werden, dass Schuldner bei der Erstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans weitaus häufiger durch Rechtsanwälte unterstützt werden als bislang angenommen: 35,9% haben die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen. Dieses Ergebnis ist umso bedeutender, als diese Schuldnergruppe bei bisherigen Studien nicht erfasst wurde. Der Ausgang des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist angesichts der Diskussion zur Reform der Insolvenzordnung von besonderem Interesse.

Ein Jahr nach Eingang des letzten Einigungsvorschlags stellt sich die Situation folgendermaßen dar:

Erfolgreiche Einigung: 7,3% der Schuldner haben sich aufgrund des in dieser Studie erfassten (6,8%) oder eines nachgebesserten Plans (0,5%) mit ihren Gläubigern außergerichtlich geeinigt. Die Regulierungsquote der erfolgreichen Einigungsvorschläge liegt zwischen 3,7% und 100%; der Durchschnitt beträgt 50,4%. Keiner der "flexiblen Nullpläne" erhielt die Zustimmung der Gläubiger. Zudem wurde festgestellt, dass Einmalzahlungsangebote überdurchschnittlich häufig erfolgreich waren. Darüber hinaus ist die Zahl der gerichtlichen Einigungen und der Verbraucherinsolvenzverfahren ermittelt worden. Hier ergibt sich folgendes Bild:

Gerichtliche Einigung: In 76 Fällen unternahm das Gericht nach Antrag auf Insolvenz einen weiteren Einigungsversuch. Von diesen 76 Einigungsversuchen sind 10 noch nicht abgeschlossen, 27 waren erfolgreich, 39 sind gescheitert.

Verbraucherinsolvenz: Gegen 645 Schuldner wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet (64,8%). Weitere 33 Schuldner gingen in ein Regelinsolvenzverfahren. Bei den übrigen Schuldnern gab es unterschiedliche Verläufe: Während einige Schuldner derzeit einen weiteren außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen, hat ein erheblicher Teil der Schuldner trotz des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs keinen Antrag auf Insolvenz gestellt (159 Fälle; 16%).

Die vorgelegten Zahlen sind nicht so eindeutig, dass sich vor dem Hintergrund der jüngsten Überlegungen zu einer Reform der Insolvenzordnung eindeutige Empfehlungen abgeben ließen; dies ist auch nicht Zweck der vorliegenden Studie. Dennoch sollen abschließend einige Punkte angesprochen werden, die als Anregung für weitere Überlegungen und Untersuchungen dienen können.

Der Gesetzgeber hat den "Zwang zur außergerichtlichen Einigung" lange Zeit verteidigt. Obgleich keine bundesweiten Zahlen zum Erfolg oder Misserfolg der außergerichtlichen Einigungsversuche vorlagen, wurde wiederholt auf die Erfolgsquoten in einigen Bundesländern verwiesen. In jüngster Zeit werden allerdings - angesichts einer Vielzahl "masseloser" Einigungsversuche - Schwellenwerte diskutiert, bei denen eine außergerichtliche Einigung als "offensichtlich aussichtslos" gilt und unterlassen werden kann.

Die vorliegende Auswertung gibt den Befürwortern von Schwellenwerten zu einem gewissen Grad recht: Keiner der "flexiblen Nullpläne", die 50,7% der Pläne in der Stichprobe stellen, war im außergerichtlichen Teil erfolgreich. Legt man eine Regulierungsquote von 5% zugrunde, wären nur zwei der 73 außergerichtlichen Einigungen möglicherweise unterblieben, weil die vorgeschlagene Regulierungsquote unterhalb dieses Werts lag (3,7% bzw. 4,9%). Bei zwei weiteren Plänen, die letztlich erfolgreich waren, hätte ein Einigungsversuch unterbleiben können, weil die Zahl der Gläubiger höher als 20 war (24 Gläubiger bei einer Regulierungsquote von 6,4% bzw. 28 Gläubiger bei einer Regulierungsquote von 9,5%). Das Argument, dass Einmalzahlungsangebote auch bei einer Regulierungsquote unterhalb von 5% erfolgreich sein können, lässt sich mit den vorliegenden Daten nicht bestätigen: Obgleich Einmalzahlungsangebote verhältnismäßig oft erfolgreich waren, sind von den 44 Plänen alle elf mit einer Regulierungsquote unter 5% gescheitert.

Auf der anderen Seite ist die Zahl von 7,3% außergerichtlichen und weiteren 2,7% gerichtlichen Einigungen keineswegs gering; bedeutet sie doch, dass sich immerhin jeder zehnte Schuldner mit seinen Gläubigern einigen und ein Insolvenzverfahren abwenden konnte.

Zentral für das Zustandekommen zukünftiger außergerichtlichen Einigungen ist möglicherweise das Verhalten der Schuldner: Die vorliegende Studie hat ergeben, dass jeder dritte Schuldner im außergerichtlichen Teil Zahlungen anbietet, die höher sind als sein pfändbarer Einkommensanteil; von den 86,9% Schuldnern ohne pfändbares Einkommen haben immerhin fast 40% Zahlungen angeboten. Wenn die Schuldner in Zukunft außergerichtliche Einigungsvorschläge vorlegen, die entsprechende Zahlungen vorsehen, dürfte auch weiterhin eine nicht unerhebliche Zahl von Fällen außergerichtlich abgeschlossen werden können. Denkbar ist aber, dass die Schuldner zur Umgehung des Zeit- und Organisationsaufwandes, den ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit sich bringt, zukünftig auf entsprechende Angebote verzichten und einen "Turbo-Zugang" ins Insolvenzverfahren suchen. Eine Auswertung in Kombination mit den derzeit diskutierten Schwellenwerten ergab, dass unter Zugrundelegung der freiwilligen Zahlungsangebote immerhin 33,1% der Pläne hätten vorgelegt werden müssen, weil die Regulierungsquote mehr als 5% und die Gläubigerzahl maximal 20 betrug. Legt man jedoch die pfändbaren Beträge zugrunde, müssten nur noch 8,2% der in der Stichprobe enthaltenen Einigungsversuche unternommen werden. Diese Zahl liegt sogar unter dem Anteil von 10% Einigungsversuchen, die - außergerichtlich oder gerichtlich - erfolgreich waren.

An dieser Stelle kommen auch die Überlegungen zu einer gänzlich neuen Gestalt der Verbraucherentschuldung ins Spiel, in denen neben die Verbraucherinsolvenz ein "Verjährungsmodell" für mittellose Schuldner treten soll. In diesem Fall ließe sich mutmaßen, dass, sofern für das Insolvenzverfahren eine Mindestregulierungsquote eingeführt wird, nicht der außergerichtliche Einigungsversuch, sondern vor allem das Insolvenzverfahren massiv an Bedeutung verliert: Der geringe Prozentsatz zahlungsfähiger Schuldner würde sich - wie auch bisher geschehen - außergerichtlich mit seinen Gläubigern einigen, um einen Eintrag in die Insolvenzdateien zu vermeiden; das Gros der Schuldner ohne pfändbares Einkommen würde das Verjährungsmodell in Anspruch nehmen (müssen). Eine Entlastung der Justiz wäre damit gewiss; inwieweit Schuldner und Gläubiger zu ihrem Recht kommen, hängt demgegenüber von der konkreten Ausgestaltung eines solchen Modells ab. Die Diskussion um ein geeignetes Verfahren zur Verbraucherentschuldung dürfte somit noch lange nicht beendet sein.

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