Zuletzt aktualisiert am 15.12.2004, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
15.12.2004

Stellungnahme der Arbeitskreise Insolvenzordnung (AK InsO) und Girokonto (AK Girokonto) der AG SBV zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16. September 2004

Der Referentenentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16.9.2004 sieht zum Teil grundlegende Änderungen für die außergerichtliche Schuldenbereinigung, das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, die Sicherung der Altersvorsorge und das Kontopfändungsrecht vor, die die Arbeit der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nachhaltig beeinflussen werden. Einige Änderungsvorschläge, wie der Vorstoß für einen effizienteren Kontopfändungsschutz, sind ausdrücklich zu begrüßen. Andere Neuerungen, wie die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen und das Antragsrecht der Treuhänder, sind hingegen kritisch zu würdigen.

Zusammenfassung der Stellungnahme der Arbeitskreise Insolvenzordnung (AK InsO) und Girokonto (AK Girokonto) der AG SBV zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16. September 2004

Der Referentenentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom 16.9.2004 sieht zum Teil grundlegende Änderungen für die außergerichtliche Schuldenbereinigung, das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, die Sicherung der Altersvorsorge und das Kontopfändungsrecht vor, die die Arbeit der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nachhaltig beeinflussen werden. Einige Änderungsvorschläge, wie der Vorstoß für einen effizienteren Kontopfändungsschutz, sind ausdrücklich zu begrüßen. Andere Neuerungen, wie die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen und das Antragsrecht der Treuhänder, sind hingegen kritisch zu würdigen.

Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:

Um das Verbraucherinsolvenzverfahren weiter zu verbessern, sollte die Chance für weitere notwendige Änderungen genutzt werden. Diese betreffen z.B. die Einführung eines Vollstreckungsmoratoriums im außergerichtlichen Einigungsverfahren oder Regelungen, die ein obstruktives Gläubigerverhalten sachgerecht sanktionieren. Auch könnte überlegt werden, die Kosten eines erfolgreichen Zustimmungsersetzungsverfahrens den Gläubigern aufzuerlegen, die ohne sachlichen Grund die außergerichtliche Einigung blockiert haben.

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