Zuletzt aktualisiert am 20.02.2010, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
20.02.2010

Kurzbewertung zu den Überprüfungsanträgen nach der BVerfG - Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass es die Methode zur Festsetzung der Regelleistungen gegenwärtig für verfassungswidrig hält, es jedoch keinen rückwirkenden Handlungsbedarf sieht. Es wurde angeordnet, dass die Regelleistungen (lediglich) für die Zukunft neu festzusetzen seien. Das ergibt sich aus: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html Randziffer 219. Damit hat das BVerfG die Regelleistungskürzung der rot-grünen Regierung und die bewusste Bedarfsunterdeckung rückwirkend für verfassungsgemäß erklärt und legitimiert.


Tacheles-Sozialhilfe stellt daher fest, dass die Kampagne mit den Überprüfungsanträgen leider nicht erfolgreich war. Die Kampagne war ein Versuch, der aber für die Betroffenen zumindest eine Chance geboten hatte. Aus Sicht der Erwerbslosen diese Chance nicht wahrzunehmen wäre eine Dummheit gewesen, daher sei die Kampagne zu den Überprüfungsanträgen richtig gewesen. Nur leider - aufgrund der zum Teil enttäuschenden - Entscheidung des BVerfG nicht erfolgreich.

Weitere Überprüfungsanträge zu der Höhe der Regelleistungen machen ab sofort keinen Sinn mehr. Alle noch offenen Verfahren sollten als erledigt erklärt werden. Falls die ARGEN offene oder ruhend erklärte Überprüfungsanträge wieder aufnehmen (und ablehnen) sollte kein Widerspruch eingelegt werden.

Sind Klagen gegen Widerspruchsbescheide hinsichtlich der Überprüfung der Höhe der Regelleistungen eingelegt worden, ist zu empfehlen, das jeweilige Gericht unter Nennung des Aktenzeichens anzuschreiben und mitzuteilen das sich die Sache nun erledigt hat und die Klage zurückgenommen wird oder entsprechende Schreiben der Gerichte dahingehend zu beantworten.

Diese Empfehlungen gelten jedoch nicht für die so genannten "atypischen Bedarf"! Das BSG hat in einer Entscheidung vom 18.02.2010 klargestellt, dass sog. "atypische Bedarfe", entsprechend der Anordnung des BVerfG auch rückwirkend zu gewähren sind. Als Einschränkung zu beachten ist lediglich, dass es sich um offene Verfahren handeln muss. Ebenfalls klargestellt wurde, dass Listen nur Listen seien und durchaus neben der BA/BMAS-Härtefallliste weitere Bedarfe geltend gemacht werden können. 

Das hat aus Sicht von Tacheles-Sozialhilfe folgende Konsequenzen:

Neben dem Hinweis zum Umgang mit den Überprüfungsanträgen stellt Tacheles-Sozialhilfe folgende Überlegungen an: Das BVerfG  hat dem Gesetzgeber Hausaufgaben erteilt, die Regelleistungen bis Ende 2010 neu zu bemessen. Nachdem das Gericht nur sehr unklare Maßgaben gesetzt hat, wie diese Neubemessung der Regelleistungen auszusehen hat, ist es ab jetzt geboten, entsprechende "Nachhilfe" durch die Betroffenen und die Sozial- und Wohlfahrtsverbände zu geben. Die Entscheidung des BVerfG wird eine Reihe von Veränderungen nach sich ziehen, z.B. die Schaffung einer Anspruchsgrundlage für laufende atypische Bedarfe, höhere Regelleistungen für Kinder, möglicherweise auch für Erwachsene. In dem Sinne sei die BVerfG-Entscheidung erfreulich gewesen.

Tacheles-Sozialhilfe ruft für 2010 zu einem Jahr der Proteste gegen Niedriglohn, Sozialkürzung und für das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Leben auf. Mit einer dahingehenden Welle von Protesten sollte lt. Tacheles-Sozialhilfe die nun schwarz-gelbe Regierung quer durch das ganze Land konfrontiert werden. Das ist die beste "Nachhilfe" dafür, dass die BVerfG - Entscheidung im Ergebnis für die Betroffenen zu höheren Leistungen führt.

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