Fatale Gesetzeslücke für privatversicherte Hartz IV-Empfänger
Die Gesundheitsstrukturreform vom 01.01.2009 hat für verarmte ehemalige Freiberufler und Unternehmer eine fatale Rechtslage geschaffen. Dieser Personenkreis ist nicht wie die meisten Hartz IV-Leistungsempfänger gesetzlich krankenversichert, sondern muss bei seiner privaten Krankenversicherung bleiben und in den neuen Basistarif gem. § 12 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) wechseln.
Die Prämie für den Basistarif kostet zur Zeit ca. 570,00 €. § 12 VAG halbiert diese Prämie auf danach immerhin noch ca. 285,00 €. Vor der Gesetzesänderung vom 01.01.2009 konnten gescheiterte Selbständige unter bestimmten Voraussetzungen in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Diese Möglichkeit existiert nach der neuen Rechtslage nicht mehr.
Ganz offensichtlich wurde vom Gesetzgeber nicht ausreichend bedacht, mit welchem Geld die hilfebedürftigen Selbständigen nunmehr diese Versicherungsbeiträge bezahlen sollen.
Der Basistarif der privaten Krankenversicherung liegt bei ca. 570,00 € im Monat. Auf diese Prämie bekommt der Hartz IV-Empfänger einen gesetzlich festgelegten Rabatt von 50 %. Es verbleibt ein Betrag von 285,00 €, von welchem die Arbeitsagentur oder die Kommune nur 129,54 € erstattet, nämlich exakt den Betrag, welcher von der ARGE oder der Kommune bezahlt würde, wenn der Hilfeempfänger einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören würde. Das bedeutet, dass der Hilfeempfänger jeden Monat ca. 155,00 € zuzüglich Prämie für die Pflegeversicherung mit 35,10 € vom Regelsatz, wenn er kein weiteres Einkommen dazu hat, zu bezahlen hat. Da in den allermeisten Fällen die Hartz IV-Empfänger nur noch den vom Amt übernommenen Beitrag in Höhe von 129,54 € an ihre Privatversicherung überweisen, entstehen dort in kurzer Zeit hohe Prämienschulden. Die privaten Krankenversicherer leiten in vielen Fällen wegen des Beitragsrückstandes ein Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung gegen die Hilfeempfänger ein. Dadurch entstehen weitere gravierende Folgekosten. Es sind Fälle bekannt, in welchen der Privatversicherer mit den Prämienrückständen gegen eingereichte Arztrechnungen aufgerechnet hat. Dieses Vorgehen kann weiterhin zur Folge haben, dass der behandelnde Arzt oder die privatärztliche Verrechnungsstelle zur Eintreibung der Kosten gerichtliche Hilfe gegen den/die Hilfebedürftige in Anspruch nehmen.
Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass diese vom Gesetzgeber geschaffene Problematik nicht auf Kosten der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gelöst werden kann, sondern geboten durch den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz bis zu einer gesetzlichen Klärung von den Sozialleistungsträgern getragen werden muss. So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 30. Juni und 8. Juli 2009 entschieden, dass es dem Versicherten als dem schwächsten Glied in der Kette nicht zugemutet werden könne, die Folgen dieser gesetzgeberischen Unzulänglichkeiten tragen zu müssen und die Sozialleistungsträger zur Übernahme dieser Deckungslücke verpflichtet.
Zusammengefasst in aller Kürze:
In allen Fällen, in welchen es an den Voraussetzungen für die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung fehlt (etwa fehlende Vorversicherungszeiten) sind die privaten Krankenkassen verpflichtet (Kontrahierungszwang wie in der Kraftfahrtversicherung) diese nicht krankenversicherten Personen zum hälftigen Basistarif ca. 285,00 € zuzüglich ca. 35,10 € für die Pflegeversicherung zu versichern. Nun stellt sich die derzeitige Rechtslage allerdings so dar, dass Hilfebedürftige lediglich einen Zuschuss des Sozialleistungsträgers in Höhe von zur Zeit 129,54 € zu den Krankenversicherungskosten erhalten. Die verbleibende Differenz in Höhe von mindestens 155,00 € und den Pflegeversicherungsbeitrag mit 35,10 € sollen die Hilfebedürftigen aus ihrem derzeitigen Regelsatz in Höhe von 359,00 € bezahlen. Dass dies ohne Zusatzeinkommen unmöglich ist, leuchtet ein. Zwar ist diese gesetzliche Regelungslücke von den Politikern erkannt, gleichwohl wird es sicher noch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen, bis das Problem gelöst sein wird. Für die Zwischenzeit hat jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Eilverfahren für eine Lösung dergestalt gesorgt, dass der Sozialleistungsträger den Differenzbetrag zum Basistarif zu übernehmen hat.
Allerdings gibt es Sozialleistungsträger, welche erst die Entscheidung in der Hauptsache abwarten wollen und bis dahin nicht bereit sind, aufgrund der Eilentscheidung des LSG BW die höheren Prämien des hälftigen Basistarifs der PKVen zu übernehmen.
Hermann Schwaiger
Leiter der Stabstelle "Gremien"
Referent für Sozialrecht
Das Diakonische Werk der
Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
Vorholzstraße 3
76137 Karlsruhe
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