Zuletzt aktualisiert am 16.03.2009, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
16.03.2009

Hartz IV-Regelleistungen zu niedrig - Sozialverband VdK rät Betroffenen Widerspruch einzulegen - Anspruch sichern!

Nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2008 (Aktenzeichen: L 6 AS 336/07) decken die Hartz-IV-Regelleistungen tatsächlich nicht das kulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz.

Der VdK empfiehlt daher Bedarfsgemeinschaften, die Arbeitslosengeld II beziehen, gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide in der einmonatigen Widerspruchsfrist nach Zugang des Bescheids bei der Hartz-IV-Behörde, die den Bescheid erlassen hat, Widerspruch einzulegen.

Bei Bescheiden, deren Widerspruchsfrist abgelaufen ist, sollte bei der Hartz-IV-Behörde ein Überprüfungsantrag gestellt werden, um sich eine mögliche Nachzahlung zu sichern. Für Beides - Widerspruch und Überprüfungsantrag - stellt der VdK Musterschreiben zur Verfügung (s. unten: "Links").

Links

» Zur ausführlichen Meldung und den Musterschreiben des vdk

» Abkürzungsverzeichnis

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