Pfändbarkeit von Leistungen nach dem SGB II und XII
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (DV) hat im Auftrag des Deutschen Caritasverbandes ein Gutachten zur Pfändbarkeit von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII erstellt.
Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass Leistungen nach dem SGB XII nicht pfändbar sind. Dies ergibt sich aus dem § 17 Satz 2 SGB XII. Hingegen sind Ansprüche aus dem SGB II grundsätzlich im Rahmen des § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. §§ 850ff ZPO pfändbar, da es im SGB II an einer die Pfändbarkeit ausschließenden Norm fehlt und deshalb gem. § 37 Satz 1 SGB I zum Tragen kommt, nach der SGB I für alle Sozialrechtsleistungen in Frage kommt, soweit keine abweichenden Regelungen vom SGB I dort geregelt sind.
Wie vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2006, VII ZB 56/06, beschlossen unterliegen jedoch auch Sozialleistungen dem erweiterten Pfändungsschutz des § 850k ZPO, so dass durch Beschluss des Vollstreckungsgerichtes im Falle einer Kontenpfändung ein Anteil der Leistungen von der Pfändung freigestellt werden kann.
Nach dem Gutachten des DV ist hier auch eine Möglichkeit zum Ansparen von Geldern eröffnet worden. Der nicht für die unmittelbare Deckung des Lebensunterhaltes benötigte Teil kann auf dem Konto belassen und angespart werden. Derselbe Gläubiger kann den angesparten Betrag nicht erneut pfänden. Gegenüber einer weiteren Pfändung besteht jedoch kein verlängerter Pfändungsschutz, vielmehr muss dieser gesondert beantragt und beschlossen werden.
Ein Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO hingegen kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gewährt werden. Allein der regelmäßige bzw. dauernde Bezug von Sozialleistungen nach SGB II stellt keinen solchen Ausnahmefall dar.
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