Wohnungsrenovierungen (Einzugs-/Auszugsrenovierung und laufende) sind als einmalige Leistung zu den Unterkunftskosten zu erbringen
Mietvertraglich geschuldete Renovierungskosten, die im Zusammenhang mit einem Umzug anfallen, sind nach § 22 Abs. 1 SGB II und nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II zu beurteilen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um "Umzugskosten" i. S. von § 22 Abs. 3 SGB II handelt. Nach dieser Vorschrift können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Eine derartige Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten ist zwar weit auszulegen (vgl. hierzu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 83). Unter Wohnungsbeschaffungskosten werden indessen nur die Aufwendungen verstanden, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind (vgl. Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rdnr. 26). Die hier streitgegenständlichen Renovierungskosten dienten aber nicht der Erlangung einer neuen Wohnung, wie sie vom Beschwerdegegner veranlasst worden war. Dies ergibt sich hinsichtlich der Auszugsrenovierung ohne weiteres. Aber auch die Kosten für die Einzugsrenovierung dienen letztlich nicht der Erlangung der Wohnung. Sie haben vielmehr die Funktion, die neu angemietete und jetzt – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – angemessene Wohnung für die Belange der Leistungsberechtigten herzurichten.
Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören nämlich direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Kosten für Schönheitsrenovierungen sind im angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (Rothkegel in Gagel, SGB III zu § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK SGB II, § 22 Rn 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1992, 5 C 26/88 a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt). Die sach- und fristgerechte Durchführung von Schönheitsreparaturen, wozu auch die Auszugsrenovierung rechnet, wird mietvertraglich geschuldet. Hierfür entstehende Aufwendungen rechnen zu den Kosten der Unterkunft. Der Gewährung einer einmaligen Beihilfe steht auch nicht entgegen, dass der nach § 20 SGB II gewährte Regelsatz in geringem Umfang Kosten für Reparaturen enthält. Die insoweit enthaltenen Posten im Regelsatz sind nämlich bei weitem nicht ausreichend, um die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen – selbst bei Eigenvornahme – zu finanzieren (vgl. hierzu eingehend Berlit in NDV 2006, 5,12, 15, a. A. Wieland in Estelmann, Hrsg., SGB II, § 22 Rn 53).
Die vorstehenden Ausführungen zur Auszugsrenovierung gelten im Wesentlichen auch für die Einzugsrenovierung. Auch derartige Aufwendungen rechnen im angemessenen Umfang zu den Kosten der Unterkunft (vgl. erneut Rothkegel a.a.O.; a.A. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20, der eine Anfangsrenovierung unter § 22 Absatz 3 SGB II subsummiert, aber hierfür keine ins Einzelne gehende Begründung gibt, die sich mit dem Wortlaut – "zur Erlangung" – auseinander setzt; vgl. auch Berlit in LPK SGB II, § 22 Rn 61,64, aber auch Rn 18, soweit die Einzugsrenovierung vertraglich geschuldet ist).
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