Zuletzt aktualisiert am 31.05.2006, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
31.05.2006
Keine Mietschuldenübernahme für Personen, die nicht im Leistungsbezug des SGB II sind
Nach dem neuen Gesetzeswortlaut des Änderung §22 Abs. 5 kommt seit 01.04.2006 eine Mietschuldenübernahme für Personen, die nicht im Leistungsbezug des SGB II sind (aber dem Grunde nach berechtigt wären) nicht mehr in Betracht.
In einem Rundschreiben des Landkreistag Baden-Württemberg wird von einem bewussten Leistungsausschluss für diesen Personenkreis gesprochen, der Willen des Gesetzgebers sei diesbezüglich eindeutig. Zum jetzigen Zeitpunkt würde vom Redaktionskreis der SGB-II-Richtlinien keine Möglichkeit einer Leistungsgewährung auf gesetzlicher Grundlage gesehen.
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