Zuletzt aktualisiert am 21.10.2005, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
21.10.2005

Keine Anrechnung des Einkommens des Stiefelternteils auf den Bedarf der Stiefkinder

Mit Wirkung zum 20.09.2005 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Durchführungshinweise für die Anwendung des SGB II hinsichtlich § 9 SGB II - hier Randzeichen 9.43 - geändert. Danach ist eine Anrechnung des Einkommens des Stiefelternteils auf den Bedarf der Stiefkinder bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nicht mehr vorzunehmen.

Das Diakonische Werk Württemberg teilte kürzlich mit:

Mit Wirkung zum 20.09.2005 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Durchführungshinweise für die Anwendung des SGB II hinsichtlich § 9 SGB II - hier Randzeichen 9.43 - geändert.

Damit ist eine Anrechnung des Einkommens des Stiefelternteils auf den Bedarf der Stiefkinder bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nicht mehr vorzunehmen.

Hintergrund dieser Änderung der Verwaltungspraxis ist, dass es mittlerweile hierzu auch eine Entscheidung eines Landessozialgerichtes gibt. Beschluss des hessischen LSG vom 20. September 2005 - AZ. L 9 AS 38/05 ER - wonach das Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht auf den Bedarf der Kinder des anderen Partners angerechnet werden darf.

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» Mitteilung des DWW und entsprechender Durchführungshinweis

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