Zuletzt aktualisiert am 1.01.2005, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
01.01.2005

Hartz IV und Schuldnerberatung

Volker Haug vom Schuldnerfachberatungszentrum der Johannes-Gutenberg Universität Mainz behandelt die voraussichtlichen Auswirkungen von Hartz IV auf die Arbeit in der Schuldnerberatung. Dabei legt er den Schwerpunkt auf die Vereinbarkeit der Gesetzgebung mit den Grundsätzen professioneller Schuldnerberatung von Freiwilligkeit, Vertraulichkeit und Ergebnisoffenheit

Außerdem stellt der Autor heraus, dass aus seiner Sicht nur noch (die künftig wenigen) Hilfeempfänger nach SGB XII und die Hilfeempfänger nach SGB II einen klar definierten Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung hätten. Der Anspruch auf Schuldnerberatung nach SGB II würde sich aber auf tatsächlich Arbeitslose reduzieren und dann nur sofern "Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" es erlauben. Für die arbeitende Bevölkerung, Rentner oder Grundsicherungsempfänger und Arbeitslosengeldempfänger nach SGB III würde sich kein Rechtsanspruch mehr (der noch im §17 BSHG zu finden ist) finden.

Der Autor kommt in seiner Schlussbetrachtung zum Ergebnis, dass sich die Schuldnerberatung vermutlich trotz notwendiger Aufklärungsbemühungen und politischer Arbeit zukünftig auf eine wachsende Divergenz zwischen professionsbedingten Ansprüchen und den realen Umsetzungsmöglichkeit einstellen müsse. Schuldnerberater würden sich künftig vielleicht sogar in Rahmenbedingungen wiederfinden, die ihnen eine Einordnung ihrer Tätigkeit unter dem Selbstverständnis der Sozialen Arbeit nicht mehr zulassen und ihre berufliche Identität als Pädagogen oder Sozialarbeiter in Frage stellen.

Die Papiere von Diakonischem Werk EKD bzw. Caritas gehen von einer erweiterten gesetzlichen Zuständigkeit des SGB II aus: Das SGB II § 7 führe als Berechtigte Personen auf, die nach Absatz 1 Nr. 2 erwerbsfähig und nach Absatz 1 Nr. 3 hilfebedürftig seien. In § 7 sei nirgends von ALG II-Geldbeziehern gesprochen oder davon, dass eine Person arbeitslos sein müsse! Auch die Verbindung mit § 9 Hilfebedürftigkeit führe nicht zu den vom Autor gemachten Ausschlüssen, sondern definiere die Hilfebedürftigkeit in §9 Abs. 1 Nr. 2 nach vorhandenem Vermögen in Verbindung mit § 12 und zu berücksichtigendem Einkommen. Es sei wie bisher bei der Sozialhilfe der Anspruch und das Einkommen nach ALG II gem. Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 gegenüber zu stellen. So könnten auch Erwerbstätige einen ALG II-Anspruch haben und Erwerbstätige Leistungen nach § 16 Abs. 2 benötigen und bekommen, sowie ALG I-Empfänger im Sinne von SGB II hilfebedürftig sein und Schuldnerberatung bekommen.

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