Handlungsempfehlungen für Arbeitsgemeinschaften und optierende kommunale Träger für die Gewährung von Schuldnerberatung auf Grundlage des SGB II
Die Handlungsempfehlungen des BMSFJ besprechen: Bedeutung der Schuldnerberatung für die Arbeitsmarktintegration, Anspruchsberechtigter Personenkreis, Leistungsvereinbarungen mit den Trägern der Schuldnerberatung, Umfang der Schuldnerberatung, Strukturelle Anforderungen an die Schuldnerberatung, Informationsaustausch Schuldnerberatung - Fallmanagement, Zugangsverfahren, Finanzierung und Eingliederungsvereinbarungen, Mitwirkungsverpflichtungen, Sanktionen. U.a. anderem bezieht das Papier vorliegende Papiere der Schuldnerberatung ein, z.B. zur Festsetzung des Stundensatzes für Fallpauschalen das Positionspapier der AG SBV vom März 2003 zur Finanzierung der Schuldnerberatung.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vorbemerkung
Eine im Jahr 1996 von den Landesarbeitsämtern Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg durchgeführte Untersuchung ergab, dass bei überschuldeten Arbeitslosen eine dauerhafte Reintegration ins Erwerbsleben nicht ohne die Lösung ihres Überschuldungsproblems möglich ist. Überschuldungsprobleme gefährden Arbeitsverhältnisse, weil Arbeitgebern zusätzlicher Arbeitsaufwand durch offen gelegte Abtretungen und Pfändungsbeschlüsse entsteht und sie besonderen Haftungsrisiken ausgesetzt sind. Daran hat sich in den letzten Jahren kaum etwas geändert, so dass noch im Arbeitsprozess stehende Überschuldete Gefahr laufen, arbeitslos zu werden, wenn Abtretungen und Pfändungsbeschlüsse den Arbeitgeber belasten. Ohne Hilfe und Beratung durch Schuldnerberatungsstellen droht der Verlust des Arbeitsplatzes und somit die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld.
Auf nachrangige Ansprüche auf Schuldnerberatung über den Sozialhilfeträger nach § 11 Abs. 5 SGB XII wird im Folgenden hier nicht eingegangen.
1. Ziel
Verbesserung der Eingliederungschancen hoch verschuldeter bzw. überschuldeter erwerbsfähiger Personen in den Arbeitsprozess sowie Vermeidung des Abgleitens von noch im Arbeitsprozess stehenden überschuldeten Personen in die Arbeitslosigkeit durch Schuldnerberatung nach dem SGB II.
2. Bedeutung der Schuldnerberatung für die Arbeitsmarktintegration
Überschuldung ist nicht nur für die Betroffenen problematisch. Sie wirkt sich auch negativ auf die Arbeitgeber der Überschuldeten, auf die Gläubiger und die öffentlichen Haushalte aus. Ohne Intervention verschlechtern sich die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Betroffenen und ihrer Familien weiter, und es steigen die Kosten für die Allgemeinheit. Dieses zu verhindern bedeutet, die Menschen zu befähigen, ihre Finanzen und damit auch ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen bzw. nicht tiefer in die Schuldenspirale zu geraten. Bei der Bewältigung der Überschuldung nimmt die Schuldnerberatung eine Schlüsselrolle ein. Die Wirksamkeit von Schuldnerberatung sowohl auf ökonomischer wie auf psychischer und sozialer Ebene haben unterschiedliche Studien belegt. Neben Betroffenen und deren Familien sowie Gläubigern profitieren auch öffentliche Haushalte von der Arbeit der Schuldnerberatung. Dieses belegen entsprechende Studien. Beispielsweise zeigt die Expertise von Herrn Prof. Dr. Hamburger, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, die im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung erstellt wurde, dass u. a. nach einjähriger Schuldnerberatung 46 % der Überschuldeten einen gesicherten Arbeitsplatz gegenüber 27 % zu Beginn der Beratung hatten. Je rechtzeitiger die Intervention beginnt, desto Erfolg versprechender ist sie.
Aus dem Wissen um die Bedeutung der Schuldnerberatung für die Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes hat der Gesetzgeber die Schuldnerberatung als Eingliederungsmaßnahme in den § 16 Abs. 2 SGB II aufgenommen. Sie ist gem. § 6 Abs.1 Nr.2 SGB II von den kommunalen Trägern zu finanzieren. Für die Aufgabenerfüllung können auch Dritte - hier freie Träger der Schuldnerberatung - beauftragt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2).
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis
Schuldnerberatung, als eine Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, kann grundsätzlich nur erhalten, wer die in § 7 Abs.1 SGB II genannten Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt insbesondere die Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II.
Darüber hinaus können über § 3 Abs. 1 SGB II Eingliederungsleistungen, somit auch Schuldnerberatung, "zur Vermeidung ... der Hilfebedürftigkeit" erbracht werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass Erwerbstätige, deren Verbleib in Arbeit durch sofortige Schuldnerberatung gesichert werden könnte, diese Eingliederungsleistung erst im Falle der Arbeitslosigkeit erhalten.
Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn die hilfebedürftige Person ALG I bezieht. Auch in diesem Falle soll verhindert werden, dass erst durch das Eintreten der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II Schuldnerberatung als notwendige Eingliederungsleistung gewährt wird.
Die Möglichkeit, an erwerbsfähige Bedürftige auch präventiv Leistungen zur Eingliederung zu erbringen, wird von § 1 Abs.1 Satz 2 SGB II bekräftigt. Danach soll die Grundsicherung erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der "Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen".
Demzufolge kann Schuldnerberatung als Eingliederungshilfe nach § 16 Abs. 2 folgender Personenkreis erhalten:
- ALG II beziehende hoch verschuldete bzw. überschuldete Personen zur Eingliederung in den Arbeitsprozess (§ 7),
- hoch verschuldete bzw. überschuldete ALG I- Bezieherinnen und Bezieher über §§ 1 und 3 als Maßnahme zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II
und
- hoch verschuldete bzw. überschuldete noch Erwerbstätige, die zur Beibehaltung ihrer Erwerbstätigkeit Hilfen zur Bewältigung ihrer Überschuldungsprobleme benötigen - ebenfalls über § 1, § 3 als Maßnahme zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II.
Eine Person (Bedarfgemeinschaft) gilt als hilfebedürftig, wenn ihr Einkommen nach Abzug der monatlichen Schuldverpflichtungen den SGB II-Bedarf unterschreitet und der Schuldnerberatung bedarf, um Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu vermeiden.
4. Leistungsvereinbarungen mit den Trägern der Schuldnerberatung
Soweit freie Träger der Wohlfahrts- oder Verbraucherverbände mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt worden sind, wird der Abschluss einer Leistungsvereinbarung empfohlen, in der Beratungsinhalte, zeitlicher Umfang der Beratung, Organisationsabläufe und Finanzierungsmodalitäten festgelegt werden. Eine Auflistung möglicher Beratungsinhalte enthalten die Empfehlungen zur Zusammenarbeit zwischen Job-Center und Schuldnerberatung im Rahmen des SGB II(s. Links unten: Auflistung möglicher Beratungsinhalte: Empfehlungen zur Zusammenarbeit zwischen Job-Center und Schuldnerberatung im Rahmen des SGB II).
5. Umfang der Schuldnerberatung
Der zeitliche Umfang der Schuldnerberatung sollte unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit an der Bedarfslage der Hilfe suchenden Person ausgerichtet sein. Da der tatsächliche Zeitaufwand im Voraus für den Einzelfall nur schwer einschätzbar ist, kann im Interesse eines einfachen Verfahrens der zeitliche Umfang in entsprechend nachstehender Einteilung erfolgen:
- Der oder die Ratsuchende benötigt fachliche oder sachliche Informationen und ist dann in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Zeitfaktor 1 Stunde.
- Der oder die Ratsuchende benötigt fachliche oder sachliche Informationen und partiell vom Berater oder der Beraterin konkrete Unterstützung (Formulierungshilfen, Kontakt mit Gläubiger), verfügt aber ansonsten über hinreichende Handlungskompetenz zur angemessenen Problemlösung. Zeitfaktor 5 Stunden.
- Der oder die Ratsuchende befindet sich in einer finanziellen / wirtschaftlichen und in einer psycho-sozialen Krise. Auslöser der Krise können dabei sowohl materielle als auch psycho-soziale Probleme sein. Schuldnerberatung darf sich hier nicht auf reine Wissensvermittlung in Form von Rat erteilen beschränken, sondern muss aus einer ganzheitlichen Sichtweise ebenfalls psycho-soziale Hilfe leisten. Hier geht es um sozialpädagogische Beratung und Hilfe. Zeitfaktor 25 Stunden.
- Darüber hinaus können Aspekte wie z.B. extrem hohe Gläubigerzahl, ausgeprägte psychosoziale Problematik oder ein sehr geringes Selbsthilfepotenzial eine notwendige Erhöhung des in Kategorie 3 genannten Zeitfaktors zur Folge haben.
Hinweis: Die angegebenen Zeitfaktoren entsprechen Erfahrungswerten aus der Praxis der Schuldnerberatung.
6. Strukturelle Anforderungen an die Schuldnerberatung
Um ein hohes Maß an fachlicher Qualität und Zuverlässigkeit sicherzustellen, sollten Leistungsvereinbarungen nur mit solchen kommunalen und verbandlichen Schuldnerberatungsstellen sowie mit nach § 305 InsO anerkannten Stellen bzw. Personen abgeschlossen werden, die die im April 2004 von der Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) verabschiedeten Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung für Schuldner- und Insolvenzberatung (s. Links unten: Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV): Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung für Schuldner- und Insolvenzberatung) erfüllen.
7. Informationsaustausch Schuldnerberatung - Fallmanagement
Schuldnerberatung im Sinne des SGB II ist ein Teil der Hilfen, die auf die Integration in den Arbeitsmarkt bzw. auf die Sicherung des Arbeitsplatzes zielen. Zur Steuerung des Hilfeprozesses ist es daher erforderlich, dass der Leistungserbringer und die verantwortliche Fallmanagerin bzw. der verantwortliche Fallmanager in Bezug auf die angestrebte Zielsetzung und im Interesse der Hilfe bedürftigen Person zusammenarbeiten und Informationen austauschen.
Über die Informationen, die weitergeben werden, - wenn und soweit die oder der Betreffende diese nicht selbst weitergibt -, sollten klare und nachvollziehbare Absprachen unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen getroffen werden. Die Hilfebedürftigen müssen wissen, welche Informationen von wem an wen und aus welchem Grund weitergegeben werden. In erster Linie muss es sich um Informationen handeln, die eine Prognose über den Verlauf der Schuldnerberatung zulassen.
8. Zugangsverfahren
Der Zugang zur Schuldnerberatung kann sowohl durch Vermittlung über die Fallmanagerin bzw. den Fallmanager als auch durch direkte Vorsprache bei den Beratungsstellen erfolgen.
Für ALG II beziehende Personen wird der Zugang in der Regel über die Fallmanagerin bzw. den Fallmanager erfolgen. Für ALG I beziehende überschuldetet Personen und noch erwerbstätige überschuldete Personen ist es aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßig, dass diese sich direkt an eine Beratungsstelle wenden. Die Beratungsstelle übernimmt in diesen Fällen auch die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Schuldnerberatung nach dem SGB II vorliegen.
Das Antrags- und Abrechnungsverfahren kann auf der Grundlage der unter Nr. 4 der Handlungsempfehlung genannten Leistungsvereinbarungen erfolgen.
Erfahrungen des MoZArT Programms zeigen, dass es für eine gute Zusammenarbeit zwischen Schuldnerberatung und Fallmanagement günstig ist, wenn die Schuldnerberatung in den Räumlichkeiten des Jobcenters vertreten ist. Auch für die Hilfebedürftigen ist dies von Vorteil, wenn eine schnelle und persönliche Weitervermittlung organisatorisch möglich ist.
9. Finanzierung
Entsprechend der unter Nr. 5 dieser Handlungsempfehlungen vorgenommen Einteilung können Fallpauschalen entwickelt werden.
Zur Festsetzung des Stundensatzes für Fallpauschalen bildet das Positionspapier der AG SBV vom März 2003 zur Finanzierung der Schuldnerberatung (s. Links unten: Positionspapier der AG SBV vom März 2003 zur Finanzierung der Schuldnerberatung) eine Grundlage.
Die Eingruppierung des Personals erfolgt nach den jeweiligen Tarifbestimmungen des Trägers. Berechnungsbeispiele enthält das o.g. Positionspapier.
10. Eingliederungsvereinbarungen, Mitwirkungsverpflichtungen, Sanktionen
Nach § 15 SGB II soll mit jeder erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person eine Eingliederungsvereinbarung getroffen werden, in der festgeschrieben wird, welche Leistungen diese zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche eigenen Bemühungen die Person aufbringen und nachweisen muss (Mitwirkungsverpflichtung). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, weil die hilfebedürftige Person hierzu nicht bereit ist, sollen Leistungen und Eigenaktivitäten durch Verwaltungsakt erfolgen.
Da Schuldnerberatung als Hilfeprozess zu verstehen ist, der unabdingbaren Grundsätzen unterliegt und insbesondere ohne den Willen der betreffenden Person zur Veränderung der Situation nicht gelingt, ist ein Zwang zur Inanspruchnahme von Schuldnerberatung im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung ineffektiv und sollte im Interesse der Einhaltung des Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vermieden werden.
Schuldnerberatung sollte in abzuschließende Eingliederungsvereinbarungen nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Erfolg im Sinne des SGB II von der Schuldnerberatung geprüft wurden (s. Nr. 7 der Handlungsempfehlung).
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» Positionspapier der AG SBV vom März 2003 zur Finanzierung der Schuldnerberatung |
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