Zuletzt aktualisiert am 8.05.2005, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
08.05.2005

Empfehlung des Deutschen Vereins zur Schuldnerberatung nach SGB II

ARBEITSFELD III, Grundlagen sozialer Sicherung, Sozialhilfe und soziale Leistungssysteme, 04.03.2005

Das Phänomen der Überschuldung von Haushalten stellt ein sich verschärfendes gesellschaftliches Problem dar. Nach einer Untersuchung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gab es 1999 rund 2,77 Mio. überschuldete Haushalte. Zwischen 1994 und 1999 ist die Zahl der überschuldeten Haushalte um 40,5% gestiegen. 2002 waren 3,1 Mio. Haushalte in Deutschland überschuldet - das entspricht 8,1 % aller Haushalte. Dabei zeigt sich empirisch sehr deutlich, daß Überschuldung bei Arbeitslosen ein starkes Vermittlungshemmnis darstellt und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt in vielen Fällen nur möglich wird, wenn erfolgreiche Schritte zur Überwindung des Überschuldungsproblems getätigt werden können. Erwerbslosen Hilfebedürftigen kann deshalb Schuldnerberatung gewährt werden nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. ¹ Soweit keine anderen landesrechtlichen Regelungen vorliegen, sind die kreisfreien Städte und Landkreise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die Träger dieser Leistung.

Ein Zusammenhang von Arbeitslosigkeit und Überschuldung besteht aber auch in der umgekehrten Richtung: Häufig führt Überschuldung bei noch Erwerbstätigen zum Verlust des Arbeitsplatzes, weil auch dem Arbeitgeber erhebliche Belastungen durch die Überschuldung des Arbeitnehmers entstehen, z.B. durch offen gelegte Abtretungen, zu beachtende Pfändungsbeschlüsse und besondere Haftungsrisiken. In solchen Fallkonstellationen kann die Schuldnerberatung zu einer Beibehaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses beitragen, indem das Überschuldungsproblem des betroffenen Erwerbstätigen einer Lösung zugeführt wird. Dazu bedarf es allerdings der Möglichkeit, auch noch erwerbstätigen bedürftigen Personen Schuldnerberatung zu gewähren.

Der Deutsche Verein vertritt die Rechtsauffassung, dass es grundsätzlich möglich ist, auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SGB II auch noch erwerbstätigen bedürftigen Personen präventiv Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn diese die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen oder zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Schuldnerberatung als Eingliederungshilfe kann danach folgenden Personenkreisen gewährt werden:

Bei Fällen mit komplexem mehrdimensionalem Hilfebedarf werden auch hohe Anforderungen an das Fallmanagement gestellt werden müssen (s. dazu "Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Qualitätsstandards für das Fallmanagement" vom März 2004). Dazu bedarf es auch einer engen Zusammenarbeit zwischen Schuldnerberatung und Fallmanager im Hilfeprozess. Hierbei können Leistungsvereinbarungen hinsichtlich der Beratungsinhalte, des Beratungsumfanges und der Finanzierungsmodalitäten mit dem Träger, der die Schuldnerberatung durchführt, hilfreich sein. ²

Schuldnerberatung selbst ist ein mehrdimensionaler Hilfeprozess, der sowohl wirtschaftliche als auch psychosoziale Aspekte umfassen kann. Vor dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II sollte ein vom Hilfebedürftigen und vom Fallmanager gemeinsam entwickelter Integrationsplan erarbeitet werden. Die Schuldnerberatung sollte nur in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden, wenn die betroffene Person bei der Erarbeitung des Integrationsplanes den Willen erkennen lässt, zur Verbesserung der eigenen Situation durch Schuldnerberatung auch selbst beitragen zu wollen. Eine durch Verwaltungsakt erzwungene Schuldnerberatung im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung wird in der Regel nicht zu der notwendigen Mitwirkungsbereitschaft der überschuldeten Person führen und stellt damit eine Verschwendung öffentlicher Ressourcen dar.

¹ Bei Überschuldung kann auch Schuldnerberatung nach § 11 Abs. 5 SGB XII in Betracht kommen; ebenso dient das Verbraucherinsolvenzverfahren der Schuldenbereinigung von überschuldeten Personen. Auf beide Möglichkeiten wird in diesem Papier nicht näher eingegangen.

² Der Deutsche Verein beabsichtigt, eine detaillierte Stellungnahme zu den fachlichen Anforderungen in der Schuldnerberatung zu erarbeiten.

Links

» Zur Pressemeldung des Deutschen Vereins: Hartz IV schließt präventive Schuldnerberatung nicht aus

» Abkürzungsverzeichnis

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