Zuletzt aktualisiert am 21.06.2010, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
21.06.2010

Forderungen der AG SBV zur Aktionswoche Schuldnerberatung und dem Thema Geschäfte mit der Armut

Die AG SBV stellt Forderungen an den Gesetzgeber, an Behörden und an Bund, Länder und Kommunen.

1. Forderungen an den Gesetzgeber zur Kreditvermittlung
Bereits durch geringe Korrekturen könnten die rechtlichen Handlungsspielräume gegenüber betrügerischen Kreditvermittlern erheblich verbessert werden – ohne dass dadurch die seriösen Unternehmen der Kreditbranche in ihrem Geschäft beeinträchtigt würden.

Streichung oder Einschränkung der Auslagenerstattung
§ 655d S. 2 BGB muss entweder gestrichen oder eingeschränkt werden. Lediglich mit dem Einfügen der Worte "bei erfolgreicher Darlehensvermittlung" in den § 655d S.2 BGB könnten die zahlreichen unseriösen Geschäftsmodelle unterbunden werden. Der § 655d S.2 BGB würde wie folgt lauten:

"Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler bei erfolgreicher Darlehensvermittlung entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind".  

Es sollten nur diejenigen Kreditvermittler Zahlungen verlangen können, die auch tatsächlich eine Kreditvergabe ermöglicht haben.

Höhere Anforderungen an Kreditvermittler
Im Moment kann sich jeder Laie mit einer einfachen Gewerbeerlaubnis zum Kreditvermittler erklären. Um die Anforderungen zu erhöhen, sollten die Regeln für Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 2 GewO, § 9 VersVermV) auch auf Kreditvermittler übertragen werden. Diese sollten also ebenfalls einer Registrierungs- und Dokumentationspflicht unterliegen, einen Sachkundenachweis erbringen und eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen müssen.

2. Forderungen an den Gesetzgeber zur Schuldenregulierung

Qualitätssicherung in der Insolvenzberatung

Um zu verhindern, dass unseriöse Schuldenregulierer lediglich einfachste Bürodienste (z. B. das Erfassen der Gläubiger und deren Forderung in einer EDV-Akte) als Insolvenzberatung „verkaufen“ und Anwälte schlecht beraten und trotzdem abrechnen können,  muss entweder bundesgesetzlich in der Insolvenzordnung oder landesgesetzlich in den Ausführungsgesetzen zur Insolvenzordnung folgendes detailliert festgelegt werden: Die Aufgaben einer gem. § 305 Abs.1 Nr.1 Insolvenzordnung geeigneten Person oder Stelle. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als geeignete Stelle müssen gesetzgeberisch verschärft werden.


3. Forderungen an Behörden

Verstärktes Einschreiten der Ordnungsbehörden

Die bestehenden Möglichkeiten der Gewerbeordnung müssen stärker genutzt werden. Es gibt bereits jetzt die Möglichkeit, Kreditvermittler routinemäßig zu überprüfen. Und spätestens dann, wenn Anzeigen erfolgen, muss eingeschritten, die Erlaubnis geprüft und ggf. eine Überprüfung der Zuverlässigkeit vorgenommen werden. Die gemäß Gewerbeordnung möglichen Sanktionen, die Betriebsschließung ebenso wie die Verhängung von Bußgeldern, werden zu einer Eindämmung des Problems beitragen, wenn die Aufsicht durch die Behörden konsequent wahrgenommen wird.

Konsequente strafrechtliche Verfolgung
Es fällt auf, dass es trotz der aggressiven und multimedialen Werbung der Kreditvermittler, also ihrer unübersehbaren Präsenz, nur erschreckend wenige Ermittlungsverfahren gibt. Offenbar muss das Bewusstsein für das Problem noch weiter geschärft und dabei die Erkenntnis vermittelt werden, dass es sich bei diesen Fällen nicht nur um mit Hilfe des Zivilrechts zu lösende Konflikte um die legale Höhe einer Auslagenerstattung handelt. Wie nicht zuletzt die SCHUFA-Studie aus dem Jahr 2007 belegt, findet hier regelmäßig eine kriminelle Bereicherung der Vermittler auf Kosten einer Bevölkerungsgruppe statt, die sich in einer prekären Notlage befindet. Sollte diese Einsicht umgesetzt und die strafrechtliche Verfolgung ihrer Aktivitäten für unseriöse Kreditvermittler wahrscheinlicher werden, dürfte dies relativ schnell zu nachhaltigen Veränderungen des gesamten Marktes führen.

4. Forderung an Länder, Kommunen und Kreditwirtschaft

Finanzierung von Schuldnerberatung
Da die Wirksamkeit von Schuldnerberatung wissenschaftlich erwiesen ist und ihr Bedarf mit den vorhandenen Beratungskapazitäten bei weitem nicht gedeckt werden kann, ist der Ausbau der Schuldnerberatung auf Landes- und Kommunalebene erforderlich. Um eine ausreichende Beratungsinfrastruktur trotz zunehmenden öffentlichen Sparmaßnahmen zu verwirklichen, sind Gespräche über neue Finanzierungsmodelle, zum Beispiel Stiftungen, notwendig. Hierbei ist auch eine finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft sicherzustellen.



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