Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V., Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. und Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Der vorliegende Gesetzesentwurf wird begrüßt, er wird jedoch der Zielsetzung des Schuldnerschutzes sowie der Entlastung von Banken und Gerichten aus der Sicht der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände nicht im vollen Umfang gerecht.
Die AG SBV fordert die Bundesregierung auf, begleitend zur Kontopfändungsreform auch ein Recht auf ein Guthabenkonto umzusetzen, um der zu erwartenden Praxis der Banken, entweder Pfändungsschutzkonten zu verweigern oder gepfändete Konten zu kündigen, entgegenzutreten.
Die AG SBV schlägt umfangreiche Änderungen und Ergänzungen vor:
- den Pfändungsumfang auf Kalendermonate und nicht auf Bankarbeitstage zu beziehen,
- den Pfändungsschutz bis zur Höhe der monatlichen Einkünfte zu erweitern,
- „Kettenpfändungen“ zu erschweren,
- die "Sperrfrist" bei Eingang der Pfändung für die Überweisung an den Gläubiger von zwei auf vier Wochen zu verlängern und auch auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erweitern,
- eine Belehrung des Gerichts für den Schuldner und Drittschuldner vorzusehen,
- den Pfändungsschutz nach § 850i ZPO auf sonstige Einkünfte, die keine Arbeitseinkommen sind, zu erweitern,
- den Umfang des Pfändungsschutzes auf dem Pfändungsschutzkonto auf § 850c Abs. 2 Satz 1 zu beziehen,
- unpfändbare Sozialleistungen, Wohngeld und Leistungen der Krankenversicherung die zur Begleichung erbrachter Leistungen Dritter gezahlt werden, grundsätzlich freizustellen,
- den Pfändungsschutz nach § 850l E-ZPO und § 55 SGB I weiterhin nach § 765a ZPO zuzulassen,
- die Pfändungsschutzfrist bei § 55 SGB I und § 76a EStG von 7 Tagen auf einen Monat zu verlängern,
- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch bestehende Kontopfändungen zeitlich zu begrenzen.
Darüber hinaus sieht die AG SBV aus der alltäglichen Praxis der Schuldnerberatung noch weitergehenden Regelungsbedarf in nachfolgend benannten Problembereichen:
- Sicherstellung der Einkünfte des nicht mit gepfändeten Mitkontoinhabers bei einem Oder-Konto.
- Schutz des Unterhalts des Kindes, das auf ein Konto des Sorgeberechtigen eingeht. Gleiches gilt für den Unterhaltsvorschuss.
- Schutz von auf das Konto eingehenden Beihilfe- und Versicherungsleistungen für den Schuldner zur Weiterleitung an Dritte.
- Schutz von notwendigen Ansparbeträgen bei Leistungsempfängern nach dem SGB II und SGB XII.
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