Zuletzt aktualisiert am 29.11.2007, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
29.11.2007

Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzesentwurf über eine Reform des Kontopfändungsschutzes vom 9. November 2007

Am 05.09.2007 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 EUR pro Monat erhalten soll, egal aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, der sich am am 9. November 2007 mit diesem Entwurf befasste und seine Stellungnahme dazu abgegeben hat. Die wichtigsten Punkte aus der 14 Seiten umfassenden Stellungnahme fasst Markus Bentele, Caritasverband Karlsruhe zusammen:

Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzesentwurf über eine Reform des Kontopfändungsschutzes

zusammengefasst von Markus Bentele, Caritasverband Karlsruhe e.V.

Am 05.09.2007 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 EUR pro Monat erhalten soll, egal aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrühre. Damit könnten künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben genießen. Jeder Kunde könne dann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann der Basispfändungsschutzbetrag ähnlich wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erhöht werden.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Bei zügigem Verlauf der Beratungen im Deutschen Bundestag kann mit einem Inkrafttreten Ende 2008 gerechnet werden, damit die Banken ausreichend Vorlaufzeit für die Umsetzung bekommen. (Aus einer Pressemitteilung des BMJ)

Der Bundesrat befasste sich am 9. November 2007 mit diesem Entwurf und hat seine Stellungnahme dazu abgegeben. Die wichtigsten Punkte aus der 14 Seiten umfassenden Stellungnahme werden nachfolgend zusammengefasst (näheres siehe am Ende diese Artikels unter "Links"):

1. Vereinfachte Zustellung

Im Rahmen dieses Reformvorhabens soll auch die elektronische Zustellung im Parteibetrieb (betrifft hier insbesondere die Zustellung eines PfÜB`s) eingeführt werden. Dies würde zu erheblichen Erleichterungen für alle Beteiligten führen. Die elektronische Bearbeitung ist deutlicher weniger zeit- und kostenintensiv als die herkömmliche Zustellung und bietet durch Standardisierung des (Drittschuldnerauskunfts-) Verfahrens zudem noch die Chance einer Vereinfachung.

2. Bezeichneter Umfang der Pfändung ausreichend?

Der Bundesrat äußert Bedenken, ob die Formulierung im § 833a, Abs. 1 ZPO-E (Pfändung des "Guthabens eines (Giro-)Kontos") ausreichend ist. Er bittet um Prüfung, ob bei dieser Formulierung auch die mit gepfändeten Rechte und Ansprüche (z. B. Anspruch aus einem Dispositionskredit - offene Kreditlinie) geregelt sind oder noch extra geregelt werden müssten. Bisher mussten diese Bestandteile im PfÜB eigenständig benannt werden.

3. Zweckverfehlung durch Erweiterung des § 850 i ZPO?

Der Vollstreckungsschutz des § 850 i ZPO soll auf alle Einkommen, die kein Arbeitseinkommen sind, ausgedehnt werden. Diese Regelung ist insbesondere zum Schutz des Einkommens von Selbständigen gedacht.

Der Bundesrat befürchtet jedoch, dass der eigentliche Zweck dieser Regelung (insbesondere Entlastung der Gerichte vor Pfändungsschutzanträgen) verfehlt werden könnte, da zukünftig jeder - egal welches Einkommen vorliegt - einen Schutzantrag nach § 850 i ZPO stellen könnte und somit die Gerichte noch mehr belastet würden.

4. Angemessene Berücksichtigung von Gläubigerinteressen?

Einer Ausweitung der Gültigkeit der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO auf alle Einkommen (was mit Einführung des Sockelfreibetrages auf dem "P-Konto" der Fall wäre; Anm. des Verfassers) steht der Bundesrat ebenfalls kritisch gegenüber. Hier werde verkannt, dass in der Freigrenze nach § 850 c ZPO über 20% erwerbsbezogene Bestandteile (z. B. Freibeträge als Arbeitsanreiz für Erwerbstätige) enthalten seien. Diese Regelung würde z. B. Sozialleistungsempfänger ohne materielle und systematische Grundlage bevorzugen, da sie den gleichen Pfändungsschutz wie Erwerbstätige in Anspruch nehmen könnten.

Der Bundesrat schlägt vor, einen Sockelfreibetrag zu wählen, der keine erwerbsbezogenen Bestandteile ausweist. Dieser Betrag würde somit mehr als 20% unter der Freigrenze nach § 850 c ZPO liegen.

5. Schutz von Ansparguthaben auf dem Girokonto

Die neue Regelung sieht einen Schutz von (Anspar-)Guthaben auf dem Girokonto über das Monatsende hinaus vor, sofern das Guthaben aus unpfändbaren Einkommensanteilen entstanden ist. Der Bundesrat befürchtet dadurch eine Gläubigerbenachteiligung. Dies wäre z. B. der Fall, wenn das Ansparguthaben höher ist als ein Betrag, der die voraussichtlichen, nicht monatlich anfallenden Ausgaben (z. B. Rücklagen für NK-Nachzahlung, notwendige Reparaturen usw.) übersteigt. Der Bundesrat schlägt eine (noch festzulegende) Obergrenze für den Schutz solcher Ansparguthaben vor.

6. Akzeptanz von Bescheinigungen über den (erhöhten) Pfändungsfreibetrag durch Kreditinstitute?

Die Kreditinstitute wollen einer Haftungsinanspruchnahme (z. B. bei unrichtiger Auszahlung aufgrund einer falschen Bescheinigung) naturgemäß aus dem Weg gehen. Es ist daher zu befürchten, dass die Kreditinstitute einfache Bedarfsbescheinigungen nicht beachten werden (bisher ist noch unklar, wer diese Bescheinigungen erstellen soll; auch die Schuldnerberatung kommt dafür in Frage; Anm. d. Verf.). Vielmehr wäre zu befürchten, dass die Kreditinstitute zum Zwecke der Rechtssicherheit die Vollstreckungsgerichte zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen beauftragen werden. Dies widerspreche jedoch der Intention, die Gerichte zu entlasten.

Der Bundesrat schlägt zur Vermeidung unnötiger Inanspruchnahme der Vollstreckungsgerichte daher eine Haftungsprivilegierung der Kreditinstitute vor. Dies soll heißen, dass das Kreditinstitut bei Vorlage einer Bescheinigung (von den noch zu bestimmenden geeigneten Stellen/ Personen) mit befreiender Wirkung an den Schuldner leisten kann, sofern dem Kreditinstitut die Unrichtigkeit einer Bescheinigung weder bekannt noch in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist/ war.

7. Unrechtmäßige Vervielfältigung des Freibetrages bei mehreren Konten?

Da für jedes eingerichtete P-Konto der Freibetrag nach § 850c ZPO gelten soll und eine Person ggf. mehrere Konten führen kann, würde sich dadurch (bei entsprechender Verteilung des Einkommens auf mehrere Konten) der Freibetrag für eine Person vervielfältigen.

Der Bundesrat bittet daher um Prüfung, ob nicht bereits bei der Einrichtung eines P-Kontos sichergestellt werden kann (z. B. über Anfrage bei geeigneten Auskunfteien wie der Schufa), dass auch tatsächlich nur ein P-Konto pro Person eingerichtet wird. Auch wäre zu prüfen, ob das StGB geeignete Sanktionsmöglichkeiten hergebe, falls ein Schuldner gegen die neuen Regelungen im § 850 k ZPO-E verstoße und mehrere P-Konten einrichten lässt. Zuvor müsste der Schuldner aber (z. B. durch das Kreditinstitut) über diesen Umstand angemessen belehrt werden.

Links

» Näheres siehe Top 15, Drucksache 663/07

» Abkürzungsverzeichnis

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