Zuletzt aktualisiert am 11.12.2011, Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EH Darmstadt
11.12.2011

"Unechter Blankettbeschluss" bei Doppel-Pfändung und schwankenden Einkünften

Bei einer Doppel-Pfändung des künftigen Lohns, der infolge Überstunden, Spesen, Weihnachts- und Urlaubsgelds schwankt, "an der Quelle" und zugleich auf dem Gehaltskonto waren bisher nur wenige Gerichte bereit, die "Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens bei der Drittschuldnerin bezüglich Lohn/Gehalt, welche von XY auf das gepfändete Konto überwiesen wird" in ihrer jeweiligen Höhe von der Kontopfändung auszunehmen (befürwortend zuletzt LG Münster ZVI 2011, 257 ff.).

Um künftige schwankende Zahlungseingänge freizugeben, legten manche Vollstreckungsgerichte einen durchschnittlich pfändungsfreien Betrag fest und befristeten ggf. ihren Freigabebeschluss. Dieser Ausweg entlastet zwar Vollstreckungsgericht und Drittschuldner, wird aber den Gläubiger- bzw. Schuldnerinteressen nur gerecht, wenn sich die Bezüge in einem engen Schwankungsbereich bewegen.

Mit seiner Entscheidung vom 10.11.2011 hat der BGH (VII ZB 64/10) nun die Linie des LG Münster höchstrichterlich bestätigt und bei schwankenden Lohngutschriften die Vollstreckungsgerichte, wie auch die Schuldner(beratung) entlastet. Der amtliche Leitsatz lautet:

"Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfändungs-schutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen."

Den Kreditinstituten wird die automatisierte Bearbeitung eines solchen unbezifferten Freigabebeschlusses zwar gewisse Umsetzungsprobleme bereiten, da kein bezifferter Freibetrag in das System eingegeben werden kann, sondern eine Einzel-Disposition erfolgen muss. Dieser Arbeitsvorgang ist vergleichbar mit der "Freischaltung" von Sozialleistungen beim P-Konto im Soll nach § 850k Abs. 6 ZPO. Die zusätzliche Belastung der Kreditinstitute dürfte jedoch im Ergebnis geringer sein, als der Aufwand für das Einpflegen der ansonsten notwendig werdenden monatlichen Abänderungsbeschlüsse per Hand. 

Downloads

» BGH-Beschluss (VII ZB 64/10)

» Gem. Beschluss aktualisierter Antrag nach §850k Abs. 4 ZPO (PDF)

» Gem. Beschluss aktualisierter Antrag nach §850k Abs. 4 ZPO (DOC

» Alle Infos zum P-Konto

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