Neuigkeiten zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe - neuer Rechenbogen
1. Aktuelle Änderungen in § 115 ZPO
Aktualisierung des Rechenbogens für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe (Download s.u.)
Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das am 25. Februar 2011 vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat beschlossen und am 29.03.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist (vgl. BGBl. 2011, 453ff, 492), hat §115 Abs. 1 Satz 3 ZPO wie folgt abgeändert:
Der Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit (vgl. §115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b ZPO-2011) beläuft sich auf 50% des Regelbedarfs gemäß Regelbedarfsstufe 1 i.H.v. 364 €. Auch der Freibetrag für den Rechtsuchenden und dessen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bestimmt sich jetzt nach der um 10% erhöhten (und gerundeten) Regelbedarfsstufe 1 (vgl. §115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO-2011).
Für Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte orientieren sich die Freibeträge nun an den um 10% erhöhten (und gerundeten) Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (vgl. §115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO-2011). Indem bei den Personen, denen der Antragsteller auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, jetzt sämtliche Altersstufen berücksichtigt werden müssen und nicht mehr einseitig - in verfassungswidriger Weise - auf 70% des um 10% erhöhten Regelsatzes abgestellt wird, ist bei Familienkonstellationen mit älteren bzw. volljährigen Kindern eine spürbare Verbesserung erreicht. Allerdings soll immer das Alter der Kinder im Bewilligungszeitpunkt entscheidend sein.
Die Gesetzesbegründung führt dazu aus: „Erreicht das Kind im Laufe einer mehrjährigen Ratenzahlungsverpflichtung eine höhere Altersstufe, ist der höhere Freibetrag auf Antrag des Empfängers nur dann (Einfügung Verfasser) zu berücksichtigen, wenn er dazu führt, dass keine Rate mehr zu zahlen ist.“ (so BT-Drucks. 17/3404, S. 225).
Anzuerkennen ist, dass der Gesetzgeber an einer bundeseinheitlichen Handhabung der Freibeträge festhält. Falls einzelne Länder von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 29 Abs. 2 oder 4 SGB XII regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, und niedrigere bzw. höhere Regelsätze festsetzen sollten, so gilt für § 115 ZPO immer der höchste vom Bund oder von einem Bundesland in Kraft gesetzte Regelsatz als bundesweit einheitliche Ausgangsbasis.
Probleme bereitet der unverändert beibehaltene „Sicherheitszuschlag“ von (nur) 10% auf den Regelsatz bei den jüngeren Unterhaltsberechtigten der Regelbedarfsstufen 3 bis 6. Bekanntlich soll dieser Sicherheitszuschlag der Tatsache Rechnung tragen, dass Sozialleistungsempfängern auch einmalige Leistungen zufließen können (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 225). Beim „Sicherheitszuschlag“ auf die Regelbedarfsstufen 3 bis 6 bleibt jedoch unberücksichtigt, dass die jüngste SGB-Reform speziell für Schüler bzw. für alle junge Menschen unter 18 Jahren erstmals Bedarfe für Bildung und soziale Teilhabe eingeführt hat, die den in Höhe von 10 Prozent unverändert beibehaltenen „Sicherheitszuschlag“ bereits mehr als ausschöpfen.
An Bedarfen für Bildung und soziale Teilhabe sind in § 34 SGB XII-2011 anerkannt:
- Schul-Ausstattungspauschale (für alle Schüler) i.H.v. 100 €/Jahr => 8,33 €/Mon.
- Teilhabepauschale für Soziales und Kultur (je U-Berechtigtem unter 18 J.) => 10,00 €/Mon.
- Pauschale für Tagesausflüge (für Kita-Kinder und alle Schüler) => 3,00 €/Mon.
Für eintägige Schulausflüge lässt sich eine monatliche Pauschale von 3 € aus § 5a Nr. 1 ALG II-V herleiten.
Mehrtägige Klassenfahrten entziehen sich üblicherweise einer Pauschalierung und würden (als einmaliger Bedarf) durch den „Sicherheitszuschlag“ von 10% abgedeckt. Lassen sich im Einzelfall regelhaft anfallende Klassenfahrt-Kosten belegen, könnten diese zusätzlich beantragt werden.
Immer mehr Kindertagesstätten und Schulen halten eine gemeinsame Mittagsverpflegung vor, wobei der Sozialleistungsträger nach § 34 Abs. 6 SGB XII-2011 als Mehraufwand die tatsächlichen Kosten (abzüglich eines Eigenanteils von 1 €) zu übernehmen hat.
Vorstehende Auflistung verdeutlicht, dass im Rechenschritt „2.7 Besondere Belastungen“ als „ungedeckter Bedarf für junge Unterhaltsberechtigte“ für jedes Schulkind (unter 18 Jahren) monatlich 21,33 € beantragt werden sollten und dass jeweils noch der tatsächliche Mehraufwand für die gemeinsame Mittagsverpflegung in Kindertagesstätte/Schule hinzukommt.
Im Rechenschritt 2.7 „Besondere Belastungen“ sind auch die notwendigen Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule sowie die Aufwendungen für Nachhilfe und außerschulische Lernförderung zu berücksichtigen, worauf schon in der Gesetzesbegründung hingewiesen ist (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 225).
2. Neue Einkommens-Freibeträge für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2011 des Bundesministeriums der Justiz wird in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Für den Zeitraum bis 31.12.2011 legt sie folgende Abzugsbeträge vom Einkommen fest:
Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende 400,-- €
(110% der Regelbedarfsstufe 1 = 364,-- €)
(vgl. Rechenschritt 2.5.1)
Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist 182,-- €
(50% der Regelbedarfsstufe 1 = 364,--€)
(vgl. Rechenschritt 2.5.2)
Unterhaltsfreibetrag für Ehegatte/Ehegattin
oder eingetragene/n Lebenspartnerin/Lebenspartner 400,-- €
(110% der Regelbedarfsstufe 1 = 364,-- €)
(vgl. Rechenschritt 2.5.3)
Der Freibetrag für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO-2011), errechnet sich aus dem um 10% erhöhten Regelbedarf, der für eine Personen ihres Alters gem. den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu §28 SGB XII gilt.
Das sind im Einzelnen:
Unterhaltsfreibetrag für Erwachsene im Haushalt 320,-- €
(110% der Regelbedarfsstufe 3 = 291,-- €)
(vgl. Rechenschritt 2.5.4)
Unterhaltsfreibetrag für Jugendliche von Beginn des 15.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre) 316,-- €
(110% der Regelbedarfsstufe 4 = 287,-- €)
(vgl. Rechenschritt 2.5.5)
Unterhaltsfreibetrag für Kinder von Beginn des siebten
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 bis 13 Jahre) 276,-- €
(110% der Regelbedarfsstufe 5 = 251,-- €)
(vgl. Rechenschritt 2.5.6)
Unterhaltsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (bis 5 Jahre) 237,-- €
(110% der Regelbedarfsstufe 6 = 215,-- €)
(vgl. Rechenschritt 2.5.7)
Diese Einkommensgrenzen gelten sowohl für die Bewilligung von Beratungshilfe als auch für die Prozesskostenhilfe. Ihre Bedeutung für die Schuldner- und Insolvenzberatung wächst, weil die Zahl der Privatinsolvenzen insgesamt und damit auch die Kostenstundungen rasant steigen.
In vielen Insolvenzverfahren reichen die vom Treuhänder angesammelten pfändbaren Beträge nicht aus, um zumindest die gestundeten Verfahrenskosten auszugleichen. Anschließend an die Erteilung der Restschuldbefreiung hat dann das Insolvenzgericht nach den oben dargestellten PKH-Einkommensgrenzen über die Verlängerung der Stundung und über eventuell zu zahlende Monatsraten zu entscheiden (vgl. § 4b InsO).
Erläuterungen werden zu finden sein in der 17. Ergänzungslieferung zu:
> Groth/Müller/Schulz-Rackoll/Zimmermann/Zipf (Hrsg.):
> Praxishandbuch Schuldnerberatung, Teil 3, Kap. 5.6. (erscheint im Juni 2011).
Downloads |
Links |

