Neue Pfändungstabelle ab 1. Juli 2011
Zum 01. Juli 2011 tritt eine Erhöhung der unpfändbaren Einkommensanteile um rund 4,4% in Kraft (vgl. BGBl. 2011, 825ff.)..
Automatische Berücksichtigung bei der Pfändung von Lohn und Lohnersatzleitungen
Arbeitgeber (Lohnpfändung) und Sozialleistungsträger (bei Pfändung von Sozialrenten, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld usw.) müssen als Drittschuldner die neue Pfändungstabelle ab 1.7.2011 automatisch anwenden!
Automatische Berücksichtigung beim (erhöhten) P-Konto-Freibetrag
Auch der (aufgestockte) Sockelschutz beim P-Konto richtet sich ab 01. Juli 2011 nach den neuen gesetzlichen Pfändungsfreibeträgen. Das heißt, die Banken stellen den Sockelfreibetrag automatisch auf 1028,89 Euro um. Sie müssen auch die höheren Freibeträge automatisch anpassen, wenn der Kontoinhaber durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass er aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährtoder für Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entgegen nimmt. Insoweit sind keine korrigierten Bescheinigungen notwendig.
Diese Handhabung ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut; sie ist auch so zwischen dem AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AGSBV sowie dem Zentralen Kreditausschuss der deutschen Kreditwirtschaft abgestimmt.
Vorsicht Anpassungsantrag erforderlich!
Bei herkömmlichen Konto-Freigabebeschlüssen nach § 850 l ZPO, aber auch bei individueller P-Konto-Freigabe nach § 850 k Abs. 4 ZPO ist der geschützte Betrag in aller Regel beziffert, und nur insoweit ist die Kontopfändung aufgehoben. Hier muss die Schuldnerseite rechtzeitig eine Anpassung jedes einzelnen Freigabebeschlusses beim Vollstreckungsgericht (bzw. bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) beantragen, um der neuen Pfändungstabelle auch im Kontopfändungsbereich individuell zur Anwendung zu verhelfen.
Antrag Anpassung Freigabebetrag
Die Muster-Bescheinigungen zur Erhöhung des Sockelbetrags auf einem P-Konto ab 1. Juli 2011 finden Sie auf der Gesamtseite zum P-Konto und auch hier.
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