Zuletzt aktualisiert am 18.12.2011, Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EH Darmstadt
18.12.2011

Neue Einkommens-Freibeträge für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 des Bundesministeriums der Justiz wird in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Für den Zeitraum ab 01.01.2012 wird sie die nachfolgenden Abzugsbeträge vom Einkommen festlegen. Die PKH-Berechnungshilfe war daher zu aktualisieren.

Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende: 411,-- €
(110% der Regelbedarfsstufe 1 = 374,-- €)
(vgl. Rechenschritt 2.5.1)    

Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist: 187,-- €
(50% der Regelbedarfsstufe 1 = 374,--€)
(vgl. Rechenschritt 2.5.2)    

Unterhaltsfreibetrag für Ehegatte/Ehegattin
oder eingetragene/n Lebenspartnerin/Lebenspartner: 411,-- €
(110% der Regelbedarfsstufe 1 = 374,-- €)
(vgl. Rechenschritt 2.5.3)

Der Freibetrag für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO-2011), errechnet sich aus dem um 10% erhöhten Regelbedarf, der für eine Personen ihres Alters gem. den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu §28 SGB XII gilt. Das sind im Einzelnen:

Unterhaltsfreibetrag für Erwachsene im Haushalt: 329,-- €
(110% der Regelbedarfsstufe 3 = 299,-- €)
(vgl. Rechenschritt 2.5.4)     

Unterhaltsfreibetrag für Jugendliche von Beginn des 15.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre): 316,-- €
(110% der Regelbedarfsstufe 4 = 287,-- €)
(vgl. Rechenschritt 2.5.5)     

Unterhaltsfreibetrag für Kinder von Beginn des siebten
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 bis 13 Jahre): 276,-- €
(110% der Regelbedarfsstufe 5 = 251,-- €)
(vgl. Rechenschritt 2.5.6)     

Unterhaltsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung
des sechsten Lebensjahres (bis 5 Jahre): 241,-- €
(110% der Regelbedarfsstufe 6 = 219,-- €)
(vgl. Rechenschritt 2.5.7)     

Diese Einkommensgrenzen gelten sowohl für die Bewilligung von Beratungshilfe als auch für die Prozesskostenhilfe. Ihre Bedeutung für die Schuldner- und Insolvenzberatung wächst, weil die Zahl der Privatinsolvenzen insgesamt und damit auch die Kostenstundungen rasant steigen.

In vielen Insolvenzverfahren reichen die vom Treuhänder angesammelten pfändbaren Beträge nicht aus, um zumindest die gestundeten Verfahrenskosten auszugleichen. Anschließend an die Erteilung der Restschuldbefreiung hat dann das Insolvenzgericht nach den oben dargestellten PKH-Einkommensgrenzen über die Verlängerung der Stundung und über eventuell zu zahlende Monatsraten zu entscheiden (vgl. § 4b InsO).

Downloads

» PKH-Rechenbogen ab 2012

Links

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