Mit dem P-Konto ins neue Jahr
Der Artikel von Martin Langenbahn behandelt die Probleme, die durch den Jahreswechsel 2011/2012 im Kontopfändungsschutz auftreten oder verschärft werden.
Mit dem P-Konto ins neue Jahr!
Einleitung
Eigentlich ist es ja noch viel zu früh, um darüber nachzudenken, wie man den Jahreswechsel verbringen könnte, welche guten Vorsätze man diesmal fassen sollte oder nicht….Aber der nächste Jahreswechsel wird – jedenfalls aus Sicht der Schuldnerberatung – ein besonderer sein.
Manche von uns werden sich vielleicht noch an das das „Jahr-2000-Problem“ erinnern. Im Vorfeld des Jahreswechsels 1999/2000 wurden Katastrophenszenarien vorhergesagt, man fürchtete, dass Computerabstürze in großem Maß erfolgen würden, ganze Industrien lahmgelegt, die F.D.P. die absolute Mehrheit erhalten, oder gar durch Computerfehler ein Atomkrieg ausgelöst werden könnte, also der Weltuntergang nahe sei (wobei ein Atomkrieg zumindest die absolute Mehrheit der F.D.P. verhindert hätte…).
Wir wissen alle, dass es nicht dazu kam.
Diesmal beschert uns zum Jahreswechsel das P-Konto ein klein wenig Nervenkitzel. Zum Jahresende läuft nämlich die einjährige Übergangsfrist ab, während der der althergebrachte Konto-Pfändungsschutz (wir wollen uns an dieser Stelle davor hüten, vom „guten alten Pfändungsschutz“ zu sprechen) für „normale“ Girokonten noch weiter in Anspruch genommen werden konnte. Wenn am 01.01.2012 die Sonne aufgeht, wird der bisherige Kontopfändungsschutz für Girokonten Geschichte sein. Aus seinem Schatten wird dann der Pfändungsschutz zum P-Konto heraustreten, das dann die einzige Möglichkeit bereitstellen wird, Pfändungsschutz auf einem Konto zu erhalten. Man könnte auch sagen: das P-Konto konnte sich bisher auf die Stützräder des alten Pfändungsschutzrechts als Notbehelf stützen. Die werden am 31.12.2011 abmontiert, und nun muss das Vehikel P-Konto alleine weiterfahren, ohne das Gleichgewicht zu verlieren. Nun gut, werden Unbeteiligte sagen, der Gesetzgeber hatte immerhin ein Jahr Zeit, das neue Pfändungsschutzrecht auf den Prüfstand zu stellen und eventuelle Mängel zu beseitigen. Aber hat er dies auch getan?
Wir wollen ein wenig genauer hinschauen und überlegen, wie wir Schuldner am besten zu dieser Problematik beraten.
Monatsanfangsproblem
Eine der wesentlichen und auch gefährlichsten Kinderkrankheiten des P-Kontos war das sog. „Monatsanfangsproblem“. Durch die strenge, kalendermäßige Konstruktion des P-Konto-Schutzes konnte es in bestimmten Konstellationen dazu kommen, dass an sich unpfändbare Beträge und auch Sozialleistungen auf P-Konten der Pfändung anheimfielen. Das war zwar vom Gesetzgeber nicht gewollt, aufgrund der Formulierung von § 850 k ZPO aber unausweichlich. Nachdem dieses Phänomen auch von der Presse aufgegriffen worden und von einschlägigen Boulevardblättern in bewährter Manier skandalisiert worden war, sah sich das Justizministerium gezwungen zu handeln. Man brachte eine Gesetzesänderung auf den Weg, die im April in Kraft trat. Dadurch wurde das Monatsanfangsproblem gebannt, allerdings auch neue Fragen aufgeworfen und die Berechnung des im jeweiligen Monat pfändbaren Betrages erheblich erschwert. Aber sei’s drum, jedenfalls muss niemand mehr um seine Sozialleistungen fürchten, weil das P-Konto auf den Kalendermonat abstellt.
Sozialleistungen auf Girokonten
Stichwort Sozialleistungen, da war doch was? Richtig, eine der wenigen gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutz, die es tatsächlich fast geschafft hat, zum Allgemeinwissen aufzusteigen: der 7-Tage-Schutz des § 55 SGB I für auf dem Konto eingehende Sozialleistungen, zuletzt noch im Zuge der Einführung des P-Kontos aufgebohrt zum 14-Tagesschutz: aus und vorbei! Ab 2012 entfällt diese Regelung ersatzlos. Sozialleistungen können nur noch auf einem P-Konto geschützt werden und zwar ausschließlich über den Freibetragsschutz, eventuell aufgestockt mit Hilfe einer Bescheinigung. Sozialleistungen werden also grundsätzlich nicht intensiver vor Konto-Pfändung geschützt als andere Gelder.
Das hat erhebliche Folgen. Während es bisher aufgrund der gesetzlichen Regelung einfach war, über unpfändbare Sozialleistungen in der tatsächlich geleisteten Höhe auf dem Konto zu verfügen, ist dies zukünftig nur noch mit Hilfe eine P-Kontos möglich. Überschreiten die eingehenden Leistungen den Grundfreibetrag des P-Kontos kann ein ausreichender Schutz nur anhand einer Bescheinigung durch eine geeignete Person oder Stelle oder mit Hilfe der Gerichte herbeigeführt werden. Darauf müssen Schuldner von den Beratungsstellen unbedingt hingewiesen werden. Viele Menschen haben jahrelang auf den Schutz des § 55 SGB I vertraut und könnten aus allen Wolken fallen, wenn ihnen ihre Bank am 02.01.2012 erklärt, dass z.B. SGB-II-Leistungen nicht mehr einfach ausbezahlt werden.
Kontogebühren
Apropos zahlen: noch immer verlangen viele Banken für die Führung eines P-Kontos höhere Gebühren als für die Führung eines normalen Girokontos. Mittlerweile haben mehrere Gerichte entschieden (zuletzt das OLG Naumburg, Beschl. vom 27.05.2011, AZ: 10 U 5/11), dass es unzulässig ist, für P-Konten als „Sonderkonten“ höhere Gebühren zu verlangen als für vergleichbare normale Konten. Solange aber der Gesetzgeber keine verbindliche gesetzliche Regelung trifft, werden viele Schuldner höhere Kosten in Kauf nehmen müssen, wenn sie überhaupt Pfändungsschutz erlangen wollen. Die Ausweichmöglichkeit des alten Pfändungsschutzes für normale Konten wird es ja ab 2012 nicht mehr geben. Die Bundesregierung hat aber in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der Fraktion der Links-Partei zum P-Konto (Bundestags-Drucksache 17/5411) bereits klar gemacht, dass sie vor Ablauf einer Evaluationsfrist von 3 Jahren seit Inkrafttreten der P-Konto-Reform im Jahr 2010 weitere Gesetzesänderungen ausschließe.
Überzogene Konten und Gemeinschaftskonten
Problematisch wird es ab 2012 vor allem für Gemeinschaftskonten. Während es bisher mit Hilfe der Gerichte wenigstens möglich war, bei Gemeinschaftskonten einen rudimentären Pfändungsschutz über § 765a ZPO herzustellen, ist dies beim P-Konto nicht mehr möglich. Es ist also dringend geboten, allen Betroffenen, denen Pfändungen drohen, möglichst frühzeitig zu raten, Gemeinschaftskonten in Einzelkonten umzuwandeln.
Nicht weniger ungelöst ist die Frage, wie bei überzogenen Konten zu verfahren ist. Manche Banken verweigern bei überzogenen Konten die Umwandlung in ein P-Konto. Andere wandeln das Konto zwar um, jedoch ohne eine Umschuldung des überzogenen Kontos (= Dispositionskredits) in einen Ratenkredit vorzunehmen und dadurch das P-Konto auszugleichen. Ein überzogenes P-Konto kann aber seinen Schutz nicht entfalten. Auch hier ist dringender Bedarf an gesetzgeberischer Aktivität, worauf man allerdings derzeit nicht hoffen kann (s.o.).
Gerichtlicher Antrag nach § 850 k Abs.5 S.4 ZPO
Ebenfalls ungelöst ist das Problem, dass Schuldner in den Fällen, in denen sie keine P-Konto-Bescheinigungen erhalten können, vielerorts von den Gerichten der Schutz nach § 850 k Abs. 5 S.4 ZPO verweigert wird. Dieses wird sich im kommenden Jahr wegen des Wegfalls des alten Pfändungsschutzes noch verstärken und mancherorts dazu führen, dass Schuldner schutzlos gestellt werden, weil sie keine Bescheinigung erlangen können. Gesetzliche Klarstellung? Nicht in Sicht.
Weitergeltung bestehender Freigabebeschlüsse
Und noch eine „Baustelle“ gibt es, die zu Unsicherheiten beim Jahresübergang führt.
Ein Beispiel:
Schuldner S hat ein normales Girokonto und erzielt unpfändbares Arbeitseinkommen in Höhe von 900 € netto. Das Konto ist schon seit 2009 gepfändet. Ebenfalls seit 2009 liegt der Bank ein Freigabebeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichtes vor, der das Einkommen in voller Höhe freigibt. Aufgrund dieses Beschlusses hat die Bank seitdem immer unproblematisch das Arbeitseinkommen aus gezahlt.
Was geschieht nun 2012? Das alte Pfändungsschutzrecht, auf dem der Freigabebeschluss aus dem Jahr 2009 basiert, entfällt zum 01.01.2012. Wie wirkt sich das auf die Wirksamkeit des Beschlusses aus?
Teilweise haben die Vollstreckungsgerichte Freigabebeschlüsse, die noch in den Jahren 2010 und 2011 ergingen, zeitlich befristet bis zum 31.12.2011. Dann ist klar, dass der Beschluss seine Wirksamkeit verliert. Was gilt aber bei (älteren) Beschlüssen, die keine Befristung enthalten?
Zwei Lösungen sind denkbar. Die erste Möglichkeit: der Beschluss kann keine weitere Wirkungen entfalten, da seine Rechtsgrundlage entfallen ist. Das würde bedeuten, S muss bis Ende des Jahres 2011 sein Konto in ein P-Konto umwandeln. Dann erhält er den automatischen Freibetragsschutz und kann weiter auch im Jahr 2012 über sein Guthaben verfügen.
Zweite Möglichkeit: Der Beschluss aus dem Jahr 2009 gilt weiter, obwohl es für ihn keine Rechtsgrundlage mehr gibt. Die Rechtskraft des Beschlusses überdauert also praktisch das ihm zugrundeliegende Recht. In diesem Fall könnte S auch im Jahr 2012 weiter über sein Guthaben verfügen, ohne sein Konto in ein P-Konto umwandeln zu müssen.
Hierüber besteht unter Juristen Uneinigkeit und das bedeutet, es ist derzeit noch nicht absehbar, welchen Standpunkt die Banken in dieser Frage einnehmen werden.
Für die Schuldnerberatung bedeutet das: im Zweifel sollte man Schuldnern raten, noch 2011 ihr gepfändetes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln und gegebenenfalls den Freibetragsschutz mit Hilfe einer Bescheinigung oder des Vollstreckungsgerichts zu erweitern, damit es nicht zum Jahreswechsel zu bösen Überraschungen kommt.
Fazit
Der Übergang zum Jahr 2012 bringt beim Kontopfändungsschutz gewisse Unsicherheiten mit sich. Zudem sind gesetzliche Mängel vom Gesetzgeber nicht behoben worden, die sich ab 2012 durch den endgültigen Wegfall des alten Pfändungsschutzes für normale Girokonten noch gravierender auswirken werden. Angesichts der Tatsache, dass die Bundesregierung die „Probezeit“ des P-Kontos vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 weitgehend ungenutzt hat verstreichen lassen (mit Ausnahme der Gesetzesänderung zur Lösung des „Monatsanfangsproblems“) und angesichts der Stellungnahme der Bundesregierung zu der parlamentarischen Anfrage (s.o.) ist auch in den kommenden 1-2 Jahren nicht mit Gesetzesänderungen zu rechnen. Es sei denn, die Regierung geriete nochmals so unter öffentlichen Druck wie beim Monatsanfangsproblem, was abzuwarten bleibt.
Ob die Gerichte bis dahin die entstehende Lücke mit Rechtsprechung schließen können, ist fraglich. Zwar wird es sicher ab 2012 durch den Wegfall des alten Pfändungsschutzes vermehrt gerichtliche Anträge und damit auch die Möglichkeit für die Gerichte geben, einzelne Fragen zu entscheiden. Solange aber keine höchstrichterlichen Entscheidungen vorliegen, werden aber die Banken nicht dazu zu bewegen sein, z.B. auf höhere Gebühren beim P-Konto zu verzichten. Das aber kann dauern. Gleiches gilt für die Verweigerungshaltung der Vollstreckungsgerichte in den Fällen des § 850 Abs.5 S.4 ZPO (Entscheidung des Gerichts, wenn der Schuldner keine Bescheinigung erlangen kann).
Es ist also damit zu rechnen, dass eine gewisse "Durststrecke" zu überwinden sein wird, ähnlich wie dies auch bei der Einführung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens im Jahr 1999 der Fall war. Damals stand das Verfahren erst dann einer breiteren Gruppe betroffener Personen offen, als die Verfahrenskostenstundung 2001 eingeführt wurde.
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