Zuletzt aktualisiert am 22.04.2011, Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt
22.04.2011

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

Zum 01. Juli 2011 treten höhere Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen in Kraft.  

Nach derzeitigem Kenntnisstand steigt der Grundfreibetrag von derzeit 985,15 Euro auf 1.028,89 Euro an. Die Erhöhung setzt sich, wie bisher, in entsprechend höheren Freibeträgen für Schuldner fort, die ihre gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen erfüllen. Die Kreditinstitute müssen die höheren Grundfreibeträge im Rahmen des (erhöhten) Sockelschutzes beim P-Konto automatisch berücksichtigen.  

Entsprechend den Grundfreibeträgen steigen auch ansonsten die unpfändbaren Beträge um rund 4,4 % an. Die neue Pfändungstabelle nach § 850c ZPO wird rechtzeitig im Bundesgesetzblatt verkündet werden und ab 1. Juli 2011 Gültigkeit erlangen.  

Erfreulich: Alle Arbeitgeber müssen als Drittschuldner automatisch die neue Pfändungstabelle anwenden!  

Vorsicht Anpassungsantrag erforderlich:

Bei herkömmlichen Konto-Freigabebeschlüssen nach § 850l ZPO, aber auch bei individueller P-Konto-Freigabe nach § 850k Abs. 4 ZPO ist der geschützte Betrag beziffert, und nur insoweit ist die Kontopfändung aufgehoben.

Blankett-Beschlüsse, die auf die jeweils gültige Pfändungstabelle bzw. auf den Eingang des bereits an der Quelle gepfändeten unpfändbaren Lohnanteils abstellen, sind in der Praxis selten, von den Kreditinstituten schwer zu handhaben und stehen im Widerspruch zur herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung.

Als Kehrseite dieser bezifferten Kontofreigabebeschlüsse sollte schon jetzt in den Blick genommen werden, dass die Schuldnerseite rechtzeitig eine Anpassung jedes einzelnen Freigabebeschlusses beim Vollstreckungsgericht (bzw. bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) beantragen muss.

 

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