Zuletzt aktualisiert am 6.12.2010, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
06.12.2010

Düsseldorfer Tabelle 2011

 

Die Düsseldorfer Tabelle für 2011 nimmt gegenüber der derzeit gültigen Düsseldorfer Tabelle insbesondere Anpassungen beim notwendigen Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen vor, was zu einem höheren Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils führt. Damit zeichnet die Düsseldorfer Tabelle die Anpassung der entsprechenden Hartz-IV-Sätze im Bereich des Unterhaltsrechts nach. Diese an der Düsseldorfer Tabelle für  2011 vorgenommenen Änderungen stehen noch unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten zustimmen wird. Dies wird voraussichtlich in der Sitzung des Bundesrates am 17.12.2010 erfolgen.

Gleichzeitig wird für Studenten in der neuen Tabelle für 2011 – in Nachzeichnung der zwischenzeitig beschlossenen BAföG-Erhöhung – der Gesamtunterhaltsbetrag um 20,- € erhöht.

Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen, wie erstmals schon die für das Jahr 2010 geltende Tabelle, von zwei Unterhaltsberechtigten aus, also etwa dem (ehemaligen) Ehegatten und einem Kind. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann – einzelfallabhängig – ggfs. die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen.

Im Einzelnen sieht die Düsseldorfer Tabelle 2011 folgende Änderungen gegenüber 2010 vor:

Selbstbehalt:

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, um 50,- € von 900,- € auf 950,- € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es dagegen bei dem bisherigen Selbstbehalt von 770 €. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten, gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes, gegenüber volljährigen Kinder oder gegenüber den Eltern werden angehoben. Die Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der SGB IISätze („Hartz IV“) zum 01.01.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.

Bedarfskontrollbetrag:

Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.

Gesamtunterhaltsbedarf für Studenten

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640,- € auf 670,- € erhöht. Darin enthalten sind 280,- € (statt bisher 270,- €) für die Kosten der Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.

 

 

Einkommen des Unterhaltspflichtigen

Bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ist das jeweils von ihm erzielte Nettoeinkommen zugrunde zu legen.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens – mindestens 50,00 € (bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger) und höchstens 150,00 € monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

Notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

beträgt

Hierin ist eine Warmmiete bis 360,00 € berücksichtigt. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag für die Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.150,00 €, einschließlich einer Warmmiete bis 450,00 €.

Ausbildungsvergütung

Erhält ein in der Berufsausbildung stehendes Kind eine Ausbildungsvergütung, so ist diese auf den Unterhalt anzurechnen. Allerdings ist die anzurechnende Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90,00 € zu kürzen.

Unterhaltspflichten gegenüber mehreren Kinder

Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte (einschließlich des Ehegatten bzw. anderen Elternteils), ohne Rücksicht auf den Rang. Bei einer größeren (geringeren) Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere (höhere) Gruppen angemessen sein. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.

Hierbei ist der Bedarfskontrollbetrag zu beachten, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten soll. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder durch. Gegebenenfalls muss zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung erfolgen.

Mangelberechnung

Reicht das Einkommen des zum Barunterhalt Verpflichteten zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

 

Ehegattenunterhalt

Die monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten, selbst nicht erwerbstätigen Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB) betragen gegenüber einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen.

Erzielt der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein eigenes Einkommen, berechnet sich der Unterhalt als 3/7 der Differenz zwischen den der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf. Für sonstige anrechenbare Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten gilt der Halbteilungsgrundsatz. Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft, ist der Unterhalt gemäß § 1577 Abs. 2 BGB zu berechnen.

Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte (etwa als Rentner) selbst nicht erwerbstätig, berechnet sich der Ehegattenunterhalt nach den gleichen Regeln, ist allerdings auf 50% zu reduzieren.

Wurden die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt, so wird grundsätzlich der Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

Zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten sind gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten ein monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) von 1.050,- € anzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. In diesem Selbstbehalt ist eine Warmmiete von bis zu 400,- € enthalten.

Das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs ist in der Regel bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit 950,00 € anzusetzen, bei nicht erwerbstätigen mit 770,00 €.

Der monatliche notwendige Eigenbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten in Mangelfällen beträgt, unabhängig davon, ob er erwerbstätig ist oder nicht,

Verwandtenunterhalt

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Eltern ist ein angemessener Selbstbehalt von mindestens monatlich 1.500,00 € (einschließlich 450,00 € Warmmiete) zugrunde zu legen, zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens.

Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200,00 € (einschließlich 350,00 € Warmmiete).

Unterhalt der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes

Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB) bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, er beträgt in der Regel mindestens 770,00 €.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB) beträgt unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht, 1.050,00 €. Hierin sind bis 400,00 € Warmmiete enthalten.

 

 

 

Downloads

» Düsseldorfer Tabelle 2011 Änderungen zusammengefasst OLG Düsseldorf

» Düsseldorfer Tabelle 2011 Änderungen zusammengefasst (rechtslupe.de)

» Düsseldorfer Tabelle 2011

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