Zuletzt aktualisiert am 14.02.2010, Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt
14.02.2010

Auszahlungspflicht bei Sozialleistungen (und Kindergeld)

Nach § 55 SGB I muss die Bank Sozialleistungen (und Kindergeld), die auf dem Konto des Berechtigten eingehen, innerhalb von vierzehn (bis Juni 2010 = sieben) Tagen in voller Höhe auszahlen. Diese Auszahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob eine Kontopfändung vorliegt oder das Konto überzogen ist (Sollstand), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Gutschrift von Sozialleistungen

Dazu zählen: ALG I, ALG II, Aufwandsentschädigung für Ein-Euro-Job, Sozialhilfe, Wohngeld, BAföG, gesetzliche Renten (z.B. Alter, Witwe/Waise, Erwerbs¬minderung, Unfall), Krankengeld, Leistungen der Pflegeversicherung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss.

Kindergeld ist steuerlicher Familienleistungsausgleich. Aber der Kontoschutz gilt nach § 76 a EStG entsprechend.

b. auf dem Konto des Berechtigten

Die Sozialleistungsgutschrift muss auf einem Konto des Leistungsberechtigten eingehen. Er muss zumindest Konto-Mitinhaber sein („Und-“ bzw. „Oder-Konto“); eine Vollmacht reicht nicht aus.

Hat der Sozialleistungsempfänger kein eigenes Konto und erfolgt die Gutschrift (aus Not) auf dem Konto eines Dritten, das gepfändet wird, dann sollte umgehend ein Antrag nach § 765a ZPO zum Vollstreckungsgericht (bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) erfolgen.

c. ggf. Nachweis führen

Der Schuldner muss ggf. nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Sozialleistung bzw. um Kindergeld handelt. Meist geht dies aus dem Kontoauszug hervor (z.B. „Rentenservice RV-Rente“). Bei Sozialhilfe oder ALG II empfiehlt es sich, den Leistungsbescheid vorzulegen; bei der „Vergütung“ für den Ein-Euro-Job die Eingliederungsvereinbarung oder ein Bestätigung der Einsatzstelle.

d. Ab 01.07.2010 gilt die neue 14-Tage-Frist (statt bisher 7-Tage-Frist)

Die Bank muss innerhalb der ersten 14 Tage nach Gutschrift in voller Höhe auszahlen bzw. Über¬weisungsaufträge ausführen (gem. Girokontovertrag). Die Bank hat keinen Entscheidungsspielraum.

Das Kontoführungsentgelt muss auf dem Konto bleiben, um keinen Kündigungsgrund zu liefern (vgl. ZKA-Empfehlung).

Die Auszahlungspflicht besteht sowohl bei einem überzogenen Konto als auch im Falle einer Konto¬pfändung. Eine Freigabe-Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist nicht erforderlich.

Problem: 14-Tage-Schutz ist versäumt:

Bei einem überzogenen Konto ist die Bank nach Ablauf der 14-Tage-Frist nicht mehr zur Auszahlung verpflichtet und kann mit der Sozialleistungsgutschrift das Minus auf dem überzogenen Girokonto ausgleichen.

Liegt eine Kontopfändung vor, muss sich der Schuldner unverzüglich nach § 55 Abs. 4 SGB I an das Vollstreckungsgericht (bzw. Vollstreckungsstelle des öff. Gläubigers) wenden. Bei laufender Sozialleistung ist der unpfändbare Anteil nach Pfänd.-Tabelle für den Zeitraum zwischen PfÜB-Zustellung und nächster Sozialleistungs-Auszahlung freizugeben.

Künftige Sozialleistungsgutschriften in unpfändbarer Höhe gibt das Vollstreckungsgericht auf Antrag analog § 850l ZPO-2010 frei (BGH ZVI 2007, 64). Belastungen durch die 14-Tage-Frist lassen sich so vermeiden.

Achtung: § 55 SGB I gilt ab Juli 2010 nur noch, wenn kein P-Konto geführt wird! Zum Jahreswechsel 2011/2012 tritt die ganze Regelung außer Kraft!

Ab 01.01.2012 ist Pfändungsschutz für Kontoguthaben/Gutschriften nach § 850k ZPO-2010 sowie Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld bei Sollstand nach § 850k Abs. 6 ZPO-2010 nur noch mit P-Konto möglich!

Sondersituation bei der Postbank

Praktische Probleme bereitet die Auszahlung geschützter Gutschriften bisweilen bei der Postbank.

Postbank-Agenturen haben aufgrund des Bankgeheimnisses keinen Einblick in die Kontoführung des Kunden. Die Mitarbeiter können nicht erkennen, welche Gutschriften wann und von welchen Stellen erfolgt sind.

Die Agentur-MitarbeiterInnen vor Ort sind nicht entscheidungsbefugt!

Achtung: Die Freigabe muss bundesweit in jedem Einzelfall erfolgen über:

Postbank - Zentrale Kontoführung - Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund

Die notwendigen Nachweise, dass es sich bei der Kontogutschrift um Sozialleistungen handelt (z.B. Eingliederungsvereinbarung für 1-€-„Vergütung“, ALG II-Bescheid) sind ggf. per Fax nach Dortmund zu übermitteln.

Fax-Nr.: 0231/1802417

Im Idealfall wird die Sachbearbeiterin die Freigabe kurzfristig in das System eingeben.

Es gibt eine neue Pfändungshotline:  01803 060999

Die Service-Hotline der Zentrale Kontoführung der Postbank ist erreichbar wochentags zwischen 7:30 und 17:00 Uhr; sie kostet 9 Cent/Minute aus dem Festnetz. Die Bandansage gibt dem Kunden in einem ersten Menü die Möglichkeit, sich die verfügbaren Zahlungseingänge ansagen zu lassen. Wünscht der Kunde einen Berater, so ist dieser im 2. Menü mit der Null zu erreichen. Es ist nicht erforderlich sich die Texte der Bandansage vollständig anzuhören. Wer die benötigten Ziffern kennt, gibt die Ziffern ein während der Ansagetext noch läuft und wird innerhalb von wenigen Sekunden (<10) zum freien Berater durchgestellt.

Verfügbare Zahlungseingänge stehen für alle Arten des Zahlungsverkehrs (Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge, etc.) und zur Barauszahlung bereit.

Hinweis: Dieser Text beinhaltet die aktuelle Überarbeitung von Groth/Müller/Schulz-Rackoll/Zimmermann/Zipf (Hrsg.): Praxishandbuch Schuldnerberatung 15. Aufl. 2009, Teil 5, Kap. 4.10.

Downloads

» Beitrag als Download

Links

» Abkürzungsverzeichnis

Nach oben