Zuletzt aktualisiert am 23.01.2008, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
23.01.2008

Der "neue" Pfändungsschutz bei der Altersvorsorge

Im Vollstreckungs- und Insolvenzrecht waren bisher insbesondere die umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenansprüche sowie die Versorgungsansprüche von Rechtsanwälten, Ärzten und anderen Freiberuflern gegen ihre berufsständischen Versorgungswerke geschützt.

Ein spezieller Pfändungsschutz für das steuerlich geförderte Vorsorgekapital, das in Form zertifizierter Verträge zur zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a EStG angespart wird, ergibt sich aus § 851 ZPO i.V.m. dem Abtretungsausschluss nach § 97 EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 11 Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG.
Mit Wirkung vom 31.03.2007 hat der Gesetzgeber durch die §§ 851 c, 851 d ZPO einen speziellen Altersvorsorgeschutz eingefügt sowie in § 173 VersicherungsvertragsG (VVG) einen Anspruch auf Umwandlung herkömmlicher Lebensversicherungsverträge geschaffen (BGBl. 2007, 368/369).

Prof. Dr. Dieter Zimmermann beschäftigt sich mit der neuen Rechtslage, den geschützten Anlageformen und Umwandlungsanspruch, dem geschützten Personenkreis und Schutzbereich, dem Höchstbetrag und der Altersstaffel, und schließlich Schuldnerschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen.

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