Zuletzt aktualisiert am 18.08.2008, Martin Langenbahn, Ass. Jur., Caritasverband Karlsruhe e.V.
18.08.2008

Anhebung der Pfändungsfreigrenze - Vorgehen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft und Stieffamilienkonstellation - OLG Frankfurt/Main und LG Darmstadt

Strittig bei Berechnung des unpfändbaren Betrags ist, ob nur Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und sonstige gesetzlich Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind oder auch die Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften und andere Haushaltsangehörige in Stieffamilienkonstellationen.

Der Systembruch zwischen Vollstreckungsrecht (stellt in §§ 850 ff. ZPO auf gesetzliche Unterhaltspflichten ab) und Sozialrecht (Einkommens-/Vermögenszurechnung auch von nichtverheirateten Partnern einer Bedarfsgemeinschaft) ist offensichtlich.

Das LG Darmstadt und das OLG Frankfurt haben in Urteilen (Einstweilige Verfügungen im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Abtretungen) bedeutsame Beschlüsse gefasst.

Nach OLG Frankfurt "handelt es sich ... um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers", welche zu einer analogen Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO zwingt. Die systemwidrige Ungleichbehandlung lässt sich nur verhindern, indem der sozialrechtliche Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in die Garantiebescheinigung einbezogen wird. Nur eine derartige analoge Anwendung trägt dem gesetzgeberischen Zweck des § 850 f ZPO Rechnung und verhindert, dass Gläubiger ihre Forderungen zulasten der öffentlichen Kassen zwangsweise befriedigen.

Downloads

» OLG Frankfurt 24 U 146/07 vom 04.07.2008 als PDF-Datei

» LG Darmstadt 10 O 421/07 vom 27.09.2007 als PDF-Datei 

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