Energieschulden: Gleichlautende neue Grundversorgungsverordnungen für Stromkunden (StromGVV) und für Gaskunden (GasGVV)
Im Zuge der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte hat das Energiewirtschaftsgesetz eine "Entflechtung" des Netzbetriebs vom Versorgungsbetrieb erzwungen.
Beitrag von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, ergänzt um einen Briefvorschlag (s. Download unten) zur Verhinderung der Stromsperre.
Im Rahmen dieser Trennung von Leitungsnetz und Vertrieb sind im November 2006 gleichlautende Grundversorgungsverordnungen für Stromkunden (StromGVV) und für Gaskunden (GasGVV) in Kraft getreten. Folgende Änderungen sind für die Beratung von Bedeutung:
- Nachfrist 4 Wochen: Ab Zugang der Sperrandrohung muss die gesetzliche Nachfrist von vier Wochen ungenutzt verstrichen sein.
- Der Rückstand muss mindestens 100 EUR betragen.
- Sperrankündigung: Der Beginn der Sperre muss nochmals mindestens drei Werktage im Voraus angekündigt werden. Die Ankündigung darf erst nach Ablauf der vierwöchigen Nachfrist erfolgen.
Dieter Zimmermann beschreibt in seinem Beitrag Bedeutung, Vertragsgrundlagen und Voraussetzungen der Energiesperre und ferner ausführlich Interventionsmöglichkeiten. Der Beitrag ist ergänzt um einen Briefvorschlag zur Verhinderung der Stromsperre.
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