Zuletzt aktualisiert am 2.02.2006, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
02.02.2006

Kontosperre durch Hausbank - Aushöhlung des Schuldnerschutzes durch neue BGH-Rechtsprechung

Arbeitshilfe von von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt

Wenn die kontoführende Bank die Auszahlung gutgeschriebener Beträge verweigert bzw. aus den gleichen Gründen keine Überweisungen für Miete, Strom usw. mehr ausführen will, sind die folgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1. Auszahlungspflicht bei Sozialleistungen

Gehen auf dem Konto des Schuldners Sozialleistungen ein, hat er als Konto(mit)inhaber das Recht, innerhalb der ersten sieben Tage nach Gutschrift unbeschränkt Auszahlung zu verlangen.

Diese Auszahlungspflicht innerhalb der Sieben-Tage-Schutzfrist besteht kraft Gesetzes (§ 55 SGB I). Sie ist unabhängig davon, ob eine Kontopfändung vorliegt oder ob das Konto (hoffnungslos) überzogen ist und die Bank eine Rückführung des Dispositionskredits wünscht.

Der Schuldner muss lediglich nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Sozialleistung handelt.

Ein Musterbrief zur "Freigabe von Sozialleistungen auf Girokonto" findet sich in Stiftung Integrationshilfe (Hrsg.), Schuldnerberatung in der Drogenhilfe, 10. Aufl. 2004, Teil 5, Kap. 4.10.

2. Kontopfändungsschutz bei laufendem Arbeitseinkommen

Zahlt die Bank nicht aus, weil ein Gläubiger das Kontoguthaben und alle eingehenden Gutschriften gepfändet hat, muss sich der Schuldner umgehend an das Vollstreckungsgericht wenden.

Mit Hilfe eines Freigabeantrags nach § 850k ZPO lässt sich zumindest der unpfändbare Anteil der wiederkehrenden Einkünfte für den laufenden Lohnzahlungszeitraum und für die Zukunft sichern (vgl. Schuldnerberatung in der Drogenhilfe, 10. Aufl. 2004, Teil 5, Kap. 4.9.).

3. (Kein) Schutz vor bankinterner Verrechnung beim laufenden Arbeitseinkommen

Banken weigern sich bisweilen aus Eigeninteresse, Auszahlungen oder Überweisungen vorzunehmen, obwohl gerade Arbeitslohn gutgeschrieben wurde.

Die Bank "sperrt das überzogene Konto", weil

Ziel der Auszahlungssperre ist es hier, den Sollstand (auf die vereinbarte Kredit-Linie) zurückzuführen.

Aus Schuldnersicht ist die Existenzsicherung bei einer "Auszahlungssperre durch die Bank" in gleicher Weise erforderlich wie bei einer Lohn- oder Kontopfändung. Auch hier geht es darum, dem Arbeitnehmer von seinem bargeldlos gezahlten Lohn den unpfändbaren Teil als notwendigen Lebensunterhalt zu belassen und damit Sozialhilfe-/Grundsicherungsbedürftigkeit zu verhindern.

3.1 BGH-Rechtsprechung zum Lohn-Kontokorrent (Stand März 2005)

Der BGH (NJW 2005, 1863 ff. = ZVI 2005, 257 ff.) hat die analoge Anwendung der Schuldnerschutzvorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts auf das vertragliche Lohn-Kontokorrent der Bank unter Hinweis auf Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte des § 850k ZPO ausgeschlossen. Er argumentiert (formal korrekt) damit, dass der Gesetzgeber zwar eine umfassende gesetzliche Auszahlungspflicht der Banken für Sozialleistungen geschaffen hat, aber einen entsprechenden Schutz für bargeldlose Arbeitseinkommen bewusst ausgespart habe.

Zitat:

"... ist es allein Sache des Gesetzgebers, ebenso wie für Sozialleistungen (§ 55 SGB I) auch bei dem Arbeitsentgelt die Unpfändbarkeit der durch die Gutschrift entstandenen Forderung anzuordnen, die dann entsprechend § 394 BGB auch der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wäre." 

Diese Entscheidung überrascht vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Garantie des Existenzminimums!

Der BGH sieht den elementaren Unterschied zwischen dem Schuldnerschutz bei Zwangsvollstreckungen einerseits und der Verrechnung von Lohngutschriften mit dem Konto-Sollstand durch die Bank andererseits darin, dass bei der Kontokorrent-Verrechnung das Zwangselement fehle und dass es dem Kontoinhaber frei stünde, die Lohnzahlung "umzuleiten".

Dabei übersieht der BGH, dass es für den Kontoinhaber gar nicht voraussehbar ist, zu welchem Zeitpunkt bzw. aus welchem Anlass sich die Bank letztendlich zur Auszahlungssperre entschließt! Außerdem ist es den Betroffenen oft nicht möglich, bei einem anderen Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen oder sich den Lohn bar auszahlen zu lassen.

Vorsicht: Künftig ist bei negativem SCHUFA-Eintrag, insbesondere nach Abgabe einer EV (bzw. dem Haftbefehl dazu) zu befürchten, dass die Bank nicht nur den Dispositionskredit kündigt, sondern auch die gesamte Lohngutschrift mit dem Sollstand verrechnet und so dem Kontoinhaber nichts mehr zum (Über-)Leben bleibt!

3.2 Schuldnerschutz-Versuch mit Hilfe der Banken-AGB

Nr. 19 Abs. 5 der AGB-Banken 2002 bestimmt für die Kreditabwicklung nach einer fristlosen Kündigung:

"Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist ...".

Diese Allgemeine Geschäftsbedingung hilft jedoch dem Bankkunden nicht wirklich weiter, denn inwieweit eine "sofortige Erledigung erforderlich ist", bestimmt zunächst allein die Bank!

4. Reformbedarf

Die Banken wissen um die BGH-Entscheidung und werden sie in eigenem Interesse verstärkt nutzen.

Betroffene Kontoinhaber können zwar eine Leistungsklage vor dem Prozessgericht erheben.

Bei einem Streitwert bis zu 5000 EUR ist das Amtsgericht am Geschäftssitz der Bank zuständig.

Aber die Aussicht, dass sich die erste Instanz von der BGH-Linie abkehrt und die Bankenseite dagegen kein Rechtsmittel einlegt, erscheint vage und dürfte das Prozesskostenrisiko nicht aufwiegen.

Deshalb ruht zur Zeit alle Hoffnung auf dem Gesetzgeber!

5. Pragmatische Verhandlungslösungen

Solange der Gesetzgeber den "Wink" des BGH nicht aufgreift und den Kontoschutz für Arbeitseinkommen nicht entsprechend § 55 SGB I regelt, bleiben nur die folgenden pragmatischen Auswege:

6. Notwendige Existenzsicherung

Es steht zu erwarten, dass die Banken von der Auszahlungssperre verstärkt Gebrauch machen. Viele Kontoinhaber werden dann plötzlich trotz Lohngutschrift ohne Geld für den laufenden Monat dastehen und auf keine Reserven zurückgreifen können.

Dies bedeutet, dass sich eine verstärkte Nachfrage nach existenzsichernder Kurzberatung sowohl in der Allgemeinen Lebens- und Sozialberatung wie in der Schuldner- und Insolvenzberatung ergeben wird!

Aber auch in vielen laufenden Beratungsfällen wird es zu einer akuten finanziellen Notlage kommen, denn die vorstehend skizzierten Handlungsmöglichkeiten sind meist vom Entgegenkommen Dritter abhängig.

Meist wird sich die akute finanzielle Notlage nur durch überbrückende Sozialleistungen beheben lassen. Bei Beziehern von Arbeitseinkommen handelt es sich regelmäßig um erwerbsfähige Personen, so dass ein sofortiger Antrag auf ALG II nach § 9 SGB II beim zuständigen Träger der Grundsicherung (ARGE oder Kommune) anzuraten ist. Der Hilfebedürftige muss dabei die Konto- / Auszahlungssperre nachweisen und versichern, dass keine sonstigen "bereiten Mittel" zum Lebensunterhalt verfügbar sind. Bei erwerbsunfähigen Personen ist mangels "bereiter Mittel" das Sozialamt zuständig.

Die kurzfristige Bearbeitung dieser Anträge und die sofortige Auszahlung von existenzsichernden Überbrückungshilfen wird die zuständigen Sozialverwaltungen vor große Probleme stellen, was die Reformnotwendigkeit unterstreicht.

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