Kontosperre durch Hausbank - Aushöhlung des Schuldnerschutzes durch neue BGH-Rechtsprechung
Arbeitshilfe von von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt
Wenn die kontoführende Bank die Auszahlung gutgeschriebener Beträge verweigert bzw. aus den gleichen Gründen keine Überweisungen für Miete, Strom usw. mehr ausführen will, sind die folgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Auszahlungspflicht bei Sozialleistungen
Gehen auf dem Konto des Schuldners Sozialleistungen ein, hat er als Konto(mit)inhaber das Recht, innerhalb der ersten sieben Tage nach Gutschrift unbeschränkt Auszahlung zu verlangen.
- "Sozialleistungen" sind insbesondere: Arbeitslosengeld, ALG II, Aufwandsentschädigung für sog. 1-Euro-Jobs nach § 16 Abs. 3 SGB II, Wohngeld, Kindergeld, Übergangsgeld, Sozialhilfe.
Diese Auszahlungspflicht innerhalb der Sieben-Tage-Schutzfrist besteht kraft Gesetzes (§ 55 SGB I). Sie ist unabhängig davon, ob eine Kontopfändung vorliegt oder ob das Konto (hoffnungslos) überzogen ist und die Bank eine Rückführung des Dispositionskredits wünscht.
Der Schuldner muss lediglich nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Sozialleistung handelt.
- In der Regel geht dies bereits aus dem Kontoauszug hervor (z.B. "FAMKASSE ... KGNR" für Kindergeld). Bei Sozialhilfe oder ALG II ist ggf. der Leistungsbescheid vorzulegen.
- Die Aufwandsentschädigung für sog. 1-Euro-Jobber ist eine Sozialleistung nach § 16 Abs. 3 SGB II (und kein Arbeitseinkommen, obwohl die Auszahlung über die Beschäftigungsstelle erfolgt!) Ggf. muss dies durch die Eingliederungsvereinbarung belegt werden.
Ein Musterbrief zur "Freigabe von Sozialleistungen auf Girokonto" findet sich in Stiftung Integrationshilfe (Hrsg.), Schuldnerberatung in der Drogenhilfe, 10. Aufl. 2004, Teil 5, Kap. 4.10.
2. Kontopfändungsschutz bei laufendem Arbeitseinkommen
Zahlt die Bank nicht aus, weil ein Gläubiger das Kontoguthaben und alle eingehenden Gutschriften gepfändet hat, muss sich der Schuldner umgehend an das Vollstreckungsgericht wenden.
Mit Hilfe eines Freigabeantrags nach § 850k ZPO lässt sich zumindest der unpfändbare Anteil der wiederkehrenden Einkünfte für den laufenden Lohnzahlungszeitraum und für die Zukunft sichern (vgl. Schuldnerberatung in der Drogenhilfe, 10. Aufl. 2004, Teil 5, Kap. 4.9.).
3. (Kein) Schutz vor bankinterner Verrechnung beim laufenden Arbeitseinkommen
Banken weigern sich bisweilen aus Eigeninteresse, Auszahlungen oder Überweisungen vorzunehmen, obwohl gerade Arbeitslohn gutgeschrieben wurde.
Die Bank "sperrt das überzogene Konto", weil
- eine bisher geduldete Kontoüberziehung oder die geduldete Überziehung des eingeräumten Dispositionskredits unterbunden werden soll.
- die Bank von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage erfahren hat (z.B. Arbeitslosigkeit, Lohnpfändung, Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung). Daraufhin wird häufig der Kreditrahmen reduziert oder der Dispositionskredit insgesamt fristlos gekündigt (vgl. Nr. 19 AGB-Banken 2002).
Ziel der Auszahlungssperre ist es hier, den Sollstand (auf die vereinbarte Kredit-Linie) zurückzuführen.
Aus Schuldnersicht ist die Existenzsicherung bei einer "Auszahlungssperre durch die Bank" in gleicher Weise erforderlich wie bei einer Lohn- oder Kontopfändung. Auch hier geht es darum, dem Arbeitnehmer von seinem bargeldlos gezahlten Lohn den unpfändbaren Teil als notwendigen Lebensunterhalt zu belassen und damit Sozialhilfe-/Grundsicherungsbedürftigkeit zu verhindern.
- Vor 2005 genügte meist eine Vorsprache bei der Hausbank bzw. ein entsprechender Formbrief, um die Freigabe der nach Pfändungstabelle unpfändbaren Lohnanteile zu erreichen und damit das Existenzminimum zu sichern. Dabei konnte auf die rechtskräftige Entscheidung des LG Heidelberg (VuR 1999, 271) verwiesen werden, das die Auszahlungspflicht des unpfändbaren Lohnanteils in Analogie zu § 850k ZPO begründete.
3.1 BGH-Rechtsprechung zum Lohn-Kontokorrent (Stand März 2005)
Der BGH (NJW 2005, 1863 ff. = ZVI 2005, 257 ff.) hat die analoge Anwendung der Schuldnerschutzvorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts auf das vertragliche Lohn-Kontokorrent der Bank unter Hinweis auf Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte des § 850k ZPO ausgeschlossen. Er argumentiert (formal korrekt) damit, dass der Gesetzgeber zwar eine umfassende gesetzliche Auszahlungspflicht der Banken für Sozialleistungen geschaffen hat, aber einen entsprechenden Schutz für bargeldlose Arbeitseinkommen bewusst ausgespart habe.
Zitat:
"... ist es allein Sache des Gesetzgebers, ebenso wie für Sozialleistungen (§ 55 SGB I) auch bei dem Arbeitsentgelt die Unpfändbarkeit der durch die Gutschrift entstandenen Forderung anzuordnen, die dann entsprechend § 394 BGB auch der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wäre."
Diese Entscheidung überrascht vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Garantie des Existenzminimums!
Der BGH sieht den elementaren Unterschied zwischen dem Schuldnerschutz bei Zwangsvollstreckungen einerseits und der Verrechnung von Lohngutschriften mit dem Konto-Sollstand durch die Bank andererseits darin, dass bei der Kontokorrent-Verrechnung das Zwangselement fehle und dass es dem Kontoinhaber frei stünde, die Lohnzahlung "umzuleiten".
Dabei übersieht der BGH, dass es für den Kontoinhaber gar nicht voraussehbar ist, zu welchem Zeitpunkt bzw. aus welchem Anlass sich die Bank letztendlich zur Auszahlungssperre entschließt! Außerdem ist es den Betroffenen oft nicht möglich, bei einem anderen Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen oder sich den Lohn bar auszahlen zu lassen.
- Folgende typische Fallgestaltung lag der BGH-Entscheidung zu Grunde:
Dem Schuldner war ein Dispositionskredit von 3000 EUR eingeräumt. Sein Konto wies am 31. Juli einen Sollstand von 4170 EUR auf. Nachdem die Beamtenbesoldung in Höhe von 2115 EUR zum Monatsersten gutgeschrieben und der Sollstand damit auf 2055 EUR zurück geführt war, kündigte die Bank am 1. August den Dispositionskredit wegen "erheblicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage" und verweigerte jede weitere Auszahlung bzw. Mietüberweisung.
Anlass für die Kreditkündigung war eine Eidesstattliche Versicherung, die der Schuldner am 16. Juli abgegeben hatte.
Vorsicht: Künftig ist bei negativem SCHUFA-Eintrag, insbesondere nach Abgabe einer EV (bzw. dem Haftbefehl dazu) zu befürchten, dass die Bank nicht nur den Dispositionskredit kündigt, sondern auch die gesamte Lohngutschrift mit dem Sollstand verrechnet und so dem Kontoinhaber nichts mehr zum (Über-)Leben bleibt!
3.2 Schuldnerschutz-Versuch mit Hilfe der Banken-AGB
Nr. 19 Abs. 5 der AGB-Banken 2002 bestimmt für die Kreditabwicklung nach einer fristlosen Kündigung:
"Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist ...".
Diese Allgemeine Geschäftsbedingung hilft jedoch dem Bankkunden nicht wirklich weiter, denn inwieweit eine "sofortige Erledigung erforderlich ist", bestimmt zunächst allein die Bank!
- Als "angemessene Frist" zur Rückführung eines Dispositionskredits wären sonst in Übereinstimmung mit Hänsel: Privatkundenschutz beim Dispositionskredit, 1995 (vgl. Metz VuR 1996, S. 324) mindestens fünf Monate pro Monatseinkommen anzusehen.
4. Reformbedarf
Die Banken wissen um die BGH-Entscheidung und werden sie in eigenem Interesse verstärkt nutzen.
Betroffene Kontoinhaber können zwar eine Leistungsklage vor dem Prozessgericht erheben.
Bei einem Streitwert bis zu 5000 EUR ist das Amtsgericht am Geschäftssitz der Bank zuständig.
Aber die Aussicht, dass sich die erste Instanz von der BGH-Linie abkehrt und die Bankenseite dagegen kein Rechtsmittel einlegt, erscheint vage und dürfte das Prozesskostenrisiko nicht aufwiegen.
Deshalb ruht zur Zeit alle Hoffnung auf dem Gesetzgeber!
- Vgl. Völzmann-Stickelbrock, Das Kontokorrentkonto
Risikofaktor für den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen des Schuldners nach § 850k ZPO, ZVI 2005, S. 337 ff.; zur notwendigen Reform des Kontopfändungsschutzes vgl. schon Kohte/Zimmermann BAG-SB INFORMATIONEN Heft 2/2000, S. 37 = NDV 2000, 252 f. und BT-Drucks. 14/6812, S. 10.
5. Pragmatische Verhandlungslösungen
Solange der Gesetzgeber den "Wink" des BGH nicht aufgreift und den Kontoschutz für Arbeitseinkommen nicht entsprechend § 55 SGB I regelt, bleiben nur die folgenden pragmatischen Auswege:
- Barauszahlung des Lohnes veranlassen
Bedeutet für den Arbeitgeber mehr Aufwand und bringt den Schuldner in Erklärungsnot. - Neues Konto bei anderer Bank einrichten
Ein Bankenwechsel scheitert meist an negativer SCHUFA-Auskunft. Auch greift die ZKA-Empfehlung nicht, da dieser Schuldner ja über ein anderes Girokonto verfügt. - Bank verzichtet förmlich auf eine Dispo-Kündigung aus Anlass ... (z.B. der EV-Abgabe)
Solche offensiven Verhandlungen mit der Bank sind nur einem "guten" Kunden anzuraten, der noch nicht "auffällig" war und bei dem mit einer baldigen Besserung der finanziellen Situation zu rechnen ist. Die Zusicherung der Bank sollte schriftlich erfolgen oder durch Zeugen beweisbar sein. - Bank führt das Girokonto als Guthabenkonto weiter und bucht den Sollstand in "Sonderkonto"
Dieses Arrangement erscheint aus Schuldner- sowie Schuldnerberatungssicht optimal! In den Verhandlungen gilt es, die Vorteile einsichtig zu machen, die für die Bankenseite "winken" (Kundenkontakt schafft Informationsvorsprung ggü. konkurrierenden Gläubigern; Kostenvorteil ggü. Zwangsvollstreckung usw.).
6. Notwendige Existenzsicherung
Es steht zu erwarten, dass die Banken von der Auszahlungssperre verstärkt Gebrauch machen. Viele Kontoinhaber werden dann plötzlich trotz Lohngutschrift ohne Geld für den laufenden Monat dastehen und auf keine Reserven zurückgreifen können.
Dies bedeutet, dass sich eine verstärkte Nachfrage nach existenzsichernder Kurzberatung sowohl in der Allgemeinen Lebens- und Sozialberatung wie in der Schuldner- und Insolvenzberatung ergeben wird!
Aber auch in vielen laufenden Beratungsfällen wird es zu einer akuten finanziellen Notlage kommen, denn die vorstehend skizzierten Handlungsmöglichkeiten sind meist vom Entgegenkommen Dritter abhängig.
Meist wird sich die akute finanzielle Notlage nur durch überbrückende Sozialleistungen beheben lassen. Bei Beziehern von Arbeitseinkommen handelt es sich regelmäßig um erwerbsfähige Personen, so dass ein sofortiger Antrag auf ALG II nach § 9 SGB II beim zuständigen Träger der Grundsicherung (ARGE oder Kommune) anzuraten ist. Der Hilfebedürftige muss dabei die Konto- / Auszahlungssperre nachweisen und versichern, dass keine sonstigen "bereiten Mittel" zum Lebensunterhalt verfügbar sind. Bei erwerbsunfähigen Personen ist mangels "bereiter Mittel" das Sozialamt zuständig.
Die kurzfristige Bearbeitung dieser Anträge und die sofortige Auszahlung von existenzsichernden Überbrückungshilfen wird die zuständigen Sozialverwaltungen vor große Probleme stellen, was die Reformnotwendigkeit unterstreicht.
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