Zuletzt aktualisiert am 2.02.2006, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
02.02.2006

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Teil 1

Gabriele Kraft, Juristin, Dettenheim

Seit dem 1. Juli 2004 ist es da: das Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG,) das die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ablöste.

In Teil 1 werden wir darlegen, welche Unterschiede in zivilrechtlicher Hinsicht zunächst interessant sind. Wir werden in den nächsten Ausgaben auf weitere wichtige Änderungen von BRAGO zu RVG eingehen. Zunächst einmal wollen wir Ihnen aber eine ganz allgemeine Übersicht über das RVG geben.

Das Vergütungsverzeichnis ist in folgende Abschnitte eingeteilt:

Allgemeine Gebühren, Nummern 1000ff VV

Außergerichtliche Tätigkeiten, einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren, Nummern 2000ff VV

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Nummern 3000ff VV

Strafverfahren, Nummern 4000ff VV

Bußgeldsachen, Nummern 5000ff VV

Sonstige Verfahren, Nummern 6000ff VV

Auslagen, Nummern 7000ff VV

Was also ist neu? Was sind die Unterschiede zur früheren Gesetzeslage nach BRAGO?

Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich weiterhin nach dem Streitwert (also der Betrag, den der Anspruchsteller gegenüber dem Anspruchsgegner geltend macht).

Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass Rechtsanwälte in den neuen Bundesländern nicht länger Gebührenabschläge hinnehmen müssen, wurde dies auch in das RVG so eingearbeitet.

Die bisherige Beweisgebühr, die anfiel, wenn das Gericht in die Beweisaufnahme trat, fällt weg.

In bürgerlichen Streitigkeiten sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen nur noch zwei Gebühren: die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr.

Für die Verfahrensgebühr gilt ein Gebührensatz von 1,3 (in Berufungs- und Revisionssachen 1,6 und beim BGH 2,3).

Bei der Terminsgebühr beträgt der Gebührensatz 1,2 (im Revisionsverfahren 1,5).

Prozess- und Verhandlungs- und Erörterungsgebühr wurden gestrichen.

Endet das gerichtliche Verfahren vorzeitig ohne Urteil, etwa durch Klagerücknahme oder Erledigterklärung, ist die Gebühr mit 0,8 anzusetzen (1,1 in der Berufungs- und Revisionsinstanz und mit 1,8 beim BGH).

Endet ein Prozess durch Versäumnisurteil, fällt ein Gebührensatz von 0,5 bei der Terminsgebühr an. Es ist für diese Gebühr nicht erforderlich, dass Anträge gestellt oder die Sache erörtert wird.

Für die Vergleichsgebühr der BRAGO wurde die Einigungsgebühr gefunden. Nicht erforderlich ist, dass der Vergleich einen Vergleichsvertrag im Sinn des BGB darstellt. Während eines gerichtlichen Verfahrens beträgt der Gebührensatz 1,0. Erzielt der Rechtsanwalt bei einer Streitigkeit eine Einigung, so erhält der Anwalt zusätzlich eine 1,5 - Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Ist die Streitigkeit bereits in einem gerichtlichen Verfahren anhängig, so ist die Einigungsgebühr auf eine 1,0 - Gebühr beschränkt. (Dies gilt allerdings nicht für Beweissicherungsverfahren, wo ebenfalls eine 1,5 - Einigungsgebühr anfallen kann.)

Gerichtliche Tätigkeit

Tätigkeit:
Verfahrensgebühr (für das Betreiben des Prozesses)
Vorschrift im RVG: Nr. 3100 VV
Gebühr (erste Instanz): 1,3

Tätigkeit:
Terminsgebühr (für die Vertretung im Termin)
Vorschrift im RVG: Nr. 3104 VV
Gebühr (erste Instanz): 1,2

Tätigkeit:
Einigungsgebühr (für die Mitwirkung bei einer vertraglichen Beendigung)
Vorschrift im RVG: Nr. 1003 VV
Gebühr (erste Instanz): 1,0

Neben der festen Gebühr kennt das RVG für einige Beratungstätigkeiten einen Gebührenrahmen, in welchem sich der Rechtsanwalt nach freiem Ermessen bewegen kann. Für die Beratung oder die Erteilung einer Auskunft liegt der Gebührenspielraum des Rechtsanwaltes zwischen einer 0,1 Gebühr und einer 2,5 Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Allgemeinen nach der Schwierigkeit der Sache oder dem Zeitaufwand für die Beratung. Daneben können auch bei dem Mandanten liegende Gründe ausschlaggebend sein. Im Durchschnitt wird nunmehr eine 1,3 Gebühr abgerechnet werden.

Findet nur eine einmalige Beratung ohne weitergehendes Tätigwerden des Rechtsanwaltes statt, so spricht man von der sogenannten Erstberatung. Die Gebühr für eine Erstberatung darf nicht höher als EUR 190,00 liegen und gilt nur noch für Verbraucher. Diese wurde gegenüber der bis zum 30. Juni 2004 geltenden BRAGO um EUR 10,00 angehoben.

Bei der außergerichtlichen Vertretung, die mehr ist als eine Beratung, fällt eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 an. Ein höherer Multiplikator als 1,3 soll aber nur in Ausnahmefällen gelten. Diese Gebühr ersetzt die Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr der BRAGO. Schließt sich ein gerichtliches Verfahren an, wird die Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, jedoch höchstens mit Gebührensatz 0,75 angerechnet .

Außergerichtliche Tätigkeit

Tätigkeit:
Beratungsgebühr
Vorschrift im RVG: Nr.2100 VV
Gebühr: 0,1 - 1,0

Tätigkeit:
Geschäftsgebühr (für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen)
Vorschrift im RVG: Nr. 2400 VV
Gebühr: 0,5 - 2,5; "Normalfall": 1,3

Tätigkeit:
Einigungsgebühr
Vorschrift im RVG: Nr. 1000 VV
Gebühr: 1,5

Ausnahmen

Die dargestellten Ausführungen zur Ermittlung der außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren gelten nicht für alle Tätigkeiten.

So sind beispielsweise die Gebühren in Strafsachen in den Nummern 4100 ff. VV und in Verfahren vor den Sozialgerichten in den Nummern 2500 f. und 3102 VV geregelt. Innerhalb der dort genannten Grenzen bestimmt sich die Vergütung z.B. nach Umfang und Schwierigkeit. Zur Klarstellung werden meist Vereinbarungen getroffen, wobei die Höhe der Gebühren von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt.

Nach § 49b Abs. 5 BRAGO haben Rechtsanwälte nunmehr die Pflicht ihre Mandanten auf die Kosten hinzuweisen. Sofern sich die Anwaltsgebühr also nach dem Gegenstandswert richtet (etwa bei dem Versuch der Geltendmachung einer Geldforderung) müssen die Mandanten erklärt bekommen, in welcher Höhe die anfallenden Kosten für die jeweilige Vertretung liegen werden.

Neben den Gebühren steht dem Rechtsanwalt die Geltendmachung von Auslagen zu. Hierunter fällt zum Beispiel Ersatz der Porto- und Telefonkosten. Der Rechtsanwalt kann entweder die ihm tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen oder aber eine Pauschale von 15 % der anfallenden Gebühren, maximal aber € 20,00 pro Instanz geltend machen. Daneben fallen für Fotokopien € 0,50 pro Seite an. Fahrtkosten, Übernachtungskosten sowie Abwesenheitsgelder (Tätigkeiten außerhalb des Kanzleiortes) können ebenfalls berechnet werden.

In einigen Fällen kann es hingegen vorteilhaft sein, nicht nach den Regeln des RVG abzurechnen. Dies kann dazu führen, dass die Rechnung des Rechtsanwaltes geringer oder auch höher als nach den Regeln des RVG ausfallen kann. Will man von den Regeln des RVG abweichen, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant.

In gerichtlichen Verfahren ist allerdings die Unterschreitung der Gebühren nach dem RVG nicht gestattet. Soweit die Gebührenvereinbarung zu einer Überschreitung der gesetzlichen Gebühren führt, können im Falle eines Obsiegens vor Gericht die Kosten nur bis zur Höhe der Gebühren nach RVG dem unterliegenden Gegner in Rechnung gestellt werden. Den Differenzbetrag hat der Mandant zu tragen.

Kosten des Mahnbescheides

Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wird durch das Gericht eine halbe Gebühr auf den Gebührenwert erhoben, die Mindestgebühr beträgt 18,00 EUR (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz Nr. 1110).

Bearbeitet der Rechtsanwalt den Mahnantrag und reicht ihn in Vertretung des Mandanten ein, wird nach § 13 Nr. 3305 RVG eine volle Gebühr fällig. Auch hier richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Geschäftswert des Antrages.

Sollte der Schuldner jedoch Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, erhöhen sich die Kosten entsprechend gemäß RVG und GKG.

Auf weitere Besonderheiten des RVG werden wir in der nächsten Ausgabe des Infodienstes-Schuldnerberatung eingehen!

Downloads

» Artikel einschl. einer Tabelle, die einen kurzen Überblick gibt über die Kosten, die bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens entstehen können

Links

» Abkürzungsverzeichnis

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