Zuletzt aktualisiert am 2.02.2006, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
02.02.2006

Bewerbungsgespräch: Wieweit geht das Fragerecht des zukünftigen Arbeitgebers? Zulässige und unzulässige Fragen

Gabriele Kraft, Juristin, Dettenheim

Immer wieder problematisch und immer wieder für den Bewerber unangenehm: was tun bzw. was antworten beim Bewerbungsgespräch? Insbesondere dann, wenn der Bewerber überschuldet ist, gar Lohn- und Gehaltspfändungen befürchten muss und sich fürchtet, seine finanzielle desolate Situation darzulegen, um nicht beim Arbeitgeber als von vornherein nicht vertrauenswürdig zu erscheinen.

Bei größeren Firmen werden dem Bewerber Listen voller Fragen präsentiert, die der Bewerber auszufüllen hat. Tut er das nicht, dann kann er eigentlich nicht hoffen, eingestellt zu werden. Was also tun? Vor allem: Darf der Bewerber lügen, wenn er befürchten muss, dass er bei korrekter Beantwortung oder dem Auslassen der Frage seine Möglichkeiten zur Einstellung beschränken könnten?

Es ist klar, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Bewerber bzw. Arbeitnehmer ein Interessengegensatz besteht: Der Arbeitgeber möchte einen möglichst qualifizierten, motivierten und charakterlich gefestigten Mitarbeiter einstellen; der Arbeitnehmer möchte seinerseits nicht zu viel von seinem Privatleben preisgeben müssen. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Fragerecht des Arbeitgebers Grenzen gesetzt.

Grundsätzlich ist das Fragerecht begrenzt auf Fragen, die die Eignung des Bewerbers auf die betreffende Arbeitstätigkeit betreffen. Die Fragen unterscheiden sich selbstverständlich nach der zu besetzenden Stelle: ein einfacher Arbeiter wird demnach nicht so detailliert befragt werden wie ein leitender Angestellter.

Weiterer Grundsatz ist, dass ein Bewerber nur die Fragen wahrheitsgemäß beantworten muss, die der Arbeitgeber rechtmäßig, zulässig und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gestellt hat. Hier muss der Bewerber wahrheitsgemäß antworten! Sind Fragen rechtswidrig und/oder unverhältnismäßig, so kann ein Bewerber lügen. Eine solche Lüge schadet nicht!

Zulässige Fragen des Arbeitgebers sind:

Unzulässige Fragen sind insbesondere: 

Weitere unzulässige Fragen sind:

Sofern ein Bewerber/Arbeitnehmer eine zulässige Frage des Arbeitgebers falsch beantwortet hat, hat der Arbeitgeber das Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis sofort ohne Kündigungsschutz und ohne Kündigungsfrist. Auch ist dem Bewerber/Arbeitnehmer Schutz durch den Betriebsrat nicht gegeben!

Das Anfechtungsrecht des Arbeitgebers wirkt übrigens lange nach: Es geht nicht etwa durch eine erfolgreiche Zusammenarbeit unter, sondern kann noch nach Jahren erfolgen, wenn der Arbeitgeber erfährt, dass der Arbeitnehmer eine falsche Antwort gegeben hat.

Unzulässige Fragen müssen grundsätzlich nicht beantwortet werden, zulässige sehr wohl! Natürlich könnte ein Bewerber in aller Regel sofort wieder nach Hause gehen, würde er sich auf sein Recht berufen, nicht antworten zu müssen, wird ihm eine unzulässige Frage gestellt. Deshalb darf der Bewerber nach ständiger Rechtsprechung auch lügen, wird ihm eine unzulässige Frage gestellt. In diesem Fall besteht für den Arbeitgeber kein Recht auf Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht des Arbeitgebers sind also:

Ist aber mittlerweile die falsche Beantwortung der Frage für das Arbeitsverhältnis ohne Bedeutung geworden, entfällt das Anfechtungsrecht des Arbeitgebers.

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