Zuletzt aktualisiert am 5.03.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
05.03.2011

Lohnpfändung: So lässt sich der pfändbare Betrag reduzieren

Wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnpfändung bekommt, versucht er möglicherweise, die pfändbaren Beträge zu reduzieren. So soll für ihn selbst mehr übrig bleiben. Dabei muss man aber aufpassen, dass man nicht in die Haftungsfalle tappt.

Änderung der Steuerklasse: Eine beliebte Variante sieht so aus, dass der Mitarbeiter sein Nettoeinkommen reduziert, indem er in eine ungünstigere Steuerklasse wechselt. Grundsätzlich müssen Änderungen auf der Lohnsteuerkarte ab der nächsten fälligen Lohnzahlung beacht werden. Wenn ein verheirateter Mitarbeiter jedoch ohne sachlichen Grund in Steuerklasse V wechselt, kann das rechtsmissbräuchlich sein. Im Ergebnis wird der pfändbare Betrag so errechnet, als ob der Mitarbeiter nach Steuerklasse IV versteuern würde. Vorher sollte der Gläubiger den Sachverhalt aber durch das Vollstreckungsgericht klären lassen.

Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung: Direktversicherungsbeiträge schuldet der Arbeitgeber – und zwar dem Versicherungsunternehmen, nicht dem Mitarbeiter. Daher bleiben sie bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt. Das gilt auch bei Entgeltumwandlung (BAG, 17.2.1998, 3 AZR 611/97). Ob die Entgeltumwandlung auch noch zulässig ist, wenn die Lohnpfändung bereits vorliegt, lässt sich nicht ganz eindeutig beantworten:

Gemäß § 829 Abs. 1 ZPO darf der Mitarbeiter über gepfändete Beträge nicht mehr verfügen. Die Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung ist aber keine Verfügung des Mitarbeiters, sondern eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags. Von daher müsste es möglich sein, die Gehaltsumwandlung auch noch nach Eingang der Lohnpfändung zu vereinbaren.

Andererseits kann die Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn der Mitarbeiter sich dadurch vorsätzlich der Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern entzieht. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Sie sich daher eher nicht auf die Gehaltsumwandlung einlassen.

Lohnverschleierung und Lohnschiebung: Lohnverschleierung bedeutet, dass der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter eine unangemessen niedrige Vergütung vereinbart. Diese Variante scheint vor allem dann attraktiv, wenn der Mitarbeiter ein Angehöriger ist. Sie führt aber nicht weiter. Gemäß § 850h Abs. 2 ZPO hat der Gläubiger nämlich die Möglichkeit, das als angemessen ermittelte fiktive Einkommen zu pfänden. Es muss der Pfändungsbetrag dann vom fiktiven Einkommen berechnet werden.

Lohnschiebung bedeutet, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, einen Teil des Lohns an einen Dritten auszuzahlen. Konsequenz ist aber, dass die Pfändung insoweit ohne weiteres auf den Dritten übergeht.

Fazit: Tricksereien haben wenig Aussicht auf Erfolg und bedeuten das Vereiteln der Zwangsvollstreckung und sind eine Straftat.

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