Zuletzt aktualisiert am 10.11.2008, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
10.11.2008

GEZ erkennt Beratungsstellen als "Bestätigungsstellen" bei der Rundfunkgebührenbefreiung an

Auf Antrag erkennt die GEZ Beratungsstellen als "Bestätigungsstellen" an.

Die "Bestätigungsstellen" dürfen die vorgelegten Sozialleistungsbescheide mit ihren Dienstsiegel oder Stempel versehen und darauf bestätigen, dass die Bescheide im original vorgelegen haben. Werden die abgestempelten Bescheide in Kopie bei der GEZ vorgelegt, werden diese Unterlagen bei der Entscheidung über die Gebührenbefreiung zugrunde gelegt. Immerhin kann Betroffenen, die von Beratungsstellen Unterstützung beim Befreiungsantrag erhalten, hierdurch ein weiterer Gang zu der Behörde, die den Sozialleistungsbescheid erstellt hat, erspart werden.

Diese bestätigende Stellen dürfen allerdings nicht das entsprechenden Feld im Befreiungsantrag verwenden. Dieses Feld darf nur von zur Beglaubigung autorisierten Stellen ausgefüllt werden (z.B. Amtspersonen, die das Dokument ausgestellt haben bzw. bei denen es verwahrt wird, Notare, sonstige Urkundspersonen (z.B. Urkundsperson des Jugendamtes, vgl. § 59 SGB-VIII), Gemeindesekretäre oder vom Bürgermeister beauftragte Beamte oder Angestellte und schließlich Stellen staatlich anerkannter Kirchen).

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